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Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-12-14

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-14

Wortprotokoll

Ich möchte die Begründungen, wie sie der Kommissionssprecher gegeben hat, nicht wiederholen. Ich möchte Ihnen einfach noch sagen, warum wir gesetzestechnisch zu diesem Vorgehen gekommen sind. Der Kommissionssprecher hat gesagt, dass die rechtzeitige Durchführung der Richterwahlen es nötig macht, die entsprechenden Grundlagen, insbesondere auch die Verfassungsgrundlage für das Bundesverwaltungsgericht, rechtzeitig in Kraft zu setzen. Noch vor einem halben Jahr - darum ist das alles jetzt etwas rasch gegangen - konnten wir nicht davon ausgehen, dass die organisatorischen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes rechtzeitig verabschiedet werden. Wir sind dort jetzt im Differenzbereinigungsverfahren, es hat im parlamentarischen Verfahren alles etwas länger gedauert. Deshalb haben wir uns entschlossen, die Rechtsgrundlagen für die erstmalige Wahl der Richter und Richterinnen in eine separate Vorlage zu transferieren. Das scheint uns das zweckmässigste Vorgehen zu sein.

Es gibt aber neben der zeitlichen Dimension noch einen zweiten und eigentlich wichtigeren Grund für diese Vorlage: Die Zuständigkeiten, welche das Verwaltungsgerichtsgesetz für den Normalfall - also für bereits bestehende Gerichte - vorsieht, taugen nicht für die Phase des Aufbaus eines neuen Gerichtes. Denn das sind einmalige Dinge, die nachher nie mehr vorkommen. Dafür ist das Verwaltungsgerichtsgesetz keine taugliche Grundlage. Würde man nicht einem relativ kleinen Leitungsgremium weitreichende Kompetenzen in allen organisatorischen Belangen beim Aufbau einräumen, so wäre der Aufbau des Bundesverwaltungsgerichtes nie innert nützlicher Frist zu bewerkstelligen. Das Verwaltungsgerichtsgesetz sieht nämlich vor, dass das Gericht seine Organisation in einem vom Gesamtgericht, also von sämtlichen Richtern und Richterinnen, zu erlassenden Geschäftsreglement regelt. Das ist ja beim Aufbau gar nicht möglich, weil es gar kein Gesamtgericht mit sämtlichen Richtern und Richterinnen gibt. Ein Aufbau des Gerichtes nach den ordentlichen Rechtsgrundlagen würde somit bedeuten, dass das Plenum der Richter und Richterinnen zuerst in einem Reglement seine eigene Struktur festlegen müsste. Erst anschliessend würde dann definiert, welche Gremien innerhalb des Gerichtes für welche Organisationsbelange zuständig sind.

Sie sehen hier, dass es beim Bundesverwaltungsgericht um die Frage geht: Wer war zuerst, das Huhn oder das Ei? Wir haben mit diesem Aufbaugesetz nun das Ei gelegt, sodass also das Huhn entstehen kann. Ich freue mich, dass die Kommission diese Meinung teilt.