David Eugen · Ständerat · 2004-12-16
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-16
Wortprotokoll
Die WAK hat beschlossen, auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einzutreten, und sie empfiehlt Ihnen, das Gleiche zu tun. Wir waren uns einig, dass es notwendig ist, im Bereich der Schwarzarbeit Massnahmen zu treffen, um das Ausmass dieser Erscheinung möglichst gering zu halten. Wir sind uns auch bewusst, dass sich die Schwarzarbeit nie vollständig beseitigen lassen wird. Es besteht aber ein legitimes Interesse des Staates, der konkurrierenden Betriebe und Arbeitnehmer, dass alle Gesetze, die den Arbeitsmarkt betreffen, von allen Marktteilnehmern korrekt eingehalten werden. Diesem Zweck dient dieses Gesetz.
Wir haben in der WAK allerdings Änderungen an diesem Gesetz vorgenommen. Wenn Sie die Fahne anschauen, dann sehen die Änderungen relativ umfassend aus; das ist aber nur der äussere Anschein. Im Wesentlichen geht es um eine Vereinfachung und eine Klärung verschiedener Punkte, die ich jetzt aufzählen möchte. Es sind im Prinzip vier Punkte:
1. Es geht um eine klare Definition der Aufgabe der Kontrollorgane. Hier haben sich der Bundesrat und auch der Nationalrat dazu entschlossen, die Kontrollaufgabe durch eine Definition der Schwarzarbeit zu umschreiben. Wir haben dieses Vorhaben genau geprüft, insbesondere Artikel 2 des Entwurfs des Bundesrates, und sind zum Schluss gekommen, dass dieser Versuch, die Aufgabe der Kontrollorgane zu umschreiben, nicht optimal ist. Er lässt viele Fragen offen, viele unbestimmte Gesetzesbegriffe werden eingeführt, das Behördenhandeln wird sehr unklar und unscharf umschrieben; man weiss nicht genau, was wirklich zu tun ist.
Wir haben uns daher entschieden, eine ganz klare und einfache Regelung, eine eher pragmatische Regelung zu treffen, indem wir in Artikel 9 des Gesetzes - er ist hier zentral - ganz genau und konkret umschreiben, was die Aufgabe der Kontrolleure ist. Die Aufgabe besteht darin, die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten bei den Betrieben und auf den Baustellen zu prüfen, und zwar jene Melde- und Bewilligungspflichten, die das Sozialversicherungsrecht vorschreibt, die das Ausländerrecht vorschreibt und die das Quellensteuerrecht vorschreibt. In diesen drei Gesetzesbereichen gibt es immer genaue Bestimmungen, in denen es heisst, dass man sich melden oder eine Bewilligung einholen muss. Wir wollen, dass das in den Betrieben auch kontrolliert wird, dass diese Meldungen gemacht und diese Bewilligungen eingeholt wurden. Das ist ganz genau und präzis der Gegenstand dieser Kontrollen.
Was wir nicht wollen: dass diese Behörden neue Meldungen einführen, dass neue Bewilligungen eingeführt werden, dass diese Behörden Aufgaben übernehmen, die schon andere Behörden erfüllen, beispielsweise die Steuerbehörden oder die Arbeitsinspektoren, die ja schon bestehen. Die Kontrollorgane haben eine ganz präzise und auf die Zielsetzung des Gesetzes beschränkte Aufgabe.
Das ist in Artikel 9 des Gesetzes umschrieben.
2. Eine weitere Zielrichtung des Antrages der Mehrheit geht dahin, die Struktur der Kontrollorgane den Kantonen zu überlassen. Das heisst, wir sind der Meinung, es gehöre zur Organisationshoheit der Kantone zu sagen, wie sie die Kontrollbehörden im Einzelnen ausgestalten wollen. Der Bundesgesetzgeber soll sich hier im Prinzip nicht einmischen. Es geht um einen klassischen Vorgang: Bundesrecht wird durch die Kantone vollzogen. Das haben wir in sehr vielen Fällen, und in all diesen Fällen waren wir bis jetzt der Meinung - und wir finden, das soll auch in Zukunft so sein -, dass die Kantone entsprechend ihrer Struktur, Grösse und Behördenorganisation selbst bestimmen sollen, wie sie diese Kontrollaufgabe erfüllen.
Für uns ist auch ganz klar - das kommt vielleicht im Entwurf des Bundesrates und der Fassung des Nationalrates nicht so ohne weiteres zum Ausdruck -, dass diese Kontrollorgane Behörden sind, und zwar sind es im Prinzip, verwaltungsrechtlich betrachtet, Polizeibehörden mit Eingriffskompetenzen in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Weil sie solche Eingriffsbefugnisse haben, sehen wir auch vor, dass das kantonale Gesetz diese Behördenstruktur festlegen muss; das Ganze muss also auch demokratisch legitimiert sein.
Im Übrigen befolgen die Behörden bei ihrem Handeln die geltenden Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes und auch des Verwaltungsstrafrechtes. Wir müssen hier nichts Neues erfinden. Klar ist - das sei zum Schluss gesagt -, dass es die Kantone auch in der Hand haben, die Behördenfunktion an paritätische bzw. an tripartite Organisationen abzutreten; dann werden diese die Behördenfunktion haben. Offenbar gibt es in gewissen Kantonen sogar quadripartite Organe, wo noch die Suva dabei ist. Das ist den Kantonen selbstverständlich gestattet, aber es sind Behörden, und die Kantone - insbesondere ihre Regierungen - haben die Verantwortung dafür, dass sie korrekt handeln. Mit anderen Worten: Diese Kontrollorgane sind keine Privatpolizei, sie sind keine Verbandspolizei, sondern kantonale Gewerbepolizeiorgane, wenn man es verwaltungsrechtlich betrachtet.
3. Es lag uns sehr daran, im Sanktionenkatalog Klarheit zu erlangen und zu präzisieren, wie die Sanktionstatbestände sind, wann Strafen ausgesprochen werden und wann insbesondere diese Massnahmen bezüglich der öffentlichen Subventionen ausgesprochen werden. Hier legen wir dem Rat präzisierte Vorschläge vor. [PAGE 918]
4. Schliesslich haben wir uns sehr intensiv mit den Voraussetzungen für die administrativen Erleichterungen befasst. Wir sind der Meinung, dass für Klein- und Kleinstbetriebe dringend ein "Einheitsschalter" geschaffen werden muss, wo sie alle ihre Melde- und Bewilligungspflichten uno actu, in einem Akt, erfüllen können. Wir wollen ja, dass das möglichst einfach ist. Entsprechend haben wir auch für diesen Bereich die Grenzen im Gesetz definiert, damit das möglichst einfach gehandhabt werden kann.
In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen, auf diese Vorlage einzutreten.