Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2004-12-16
Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-16
Wortprotokoll
In Artikel 3 Absatz 1 haben wir ausdrücklich festgelegt, dass die kantonale Gesetzgebung die Kontrollorgane und deren Pflichtenheft definiert. Es ist durchaus möglich, dass ein Kanton die Kontrolle an eine eigene Verwaltungsstelle delegiert. Es ist aber auch möglich, dass er sie an eine paritätische, an eine tripartite oder gar an eine quadripartite Kommission delegiert. Das heisst, das Kontrollorgan ist eine Behörde, auch wenn es aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusammengesetzt ist. Das Wort Kontrollorgan beinhaltet sämtliche Formen von Kontrollmöglichkeiten, die von einem Kanton bestimmt werden können. Wichtig ist, dass es eine Behörde ist, mit allen Rechten und Pflichten, und keine Privatorganisation; wichtig ist auch, dass eine klare, saubere kantonale Gesetzesgrundlage vorliegt.
In Absatz 2 haben wir festgeschrieben, dass der Bundesrat die Mindestanforderungen festlegen muss. Er kann dies in einer Verordnung anstatt in einem Gesetz tun. Es ist dann leichter, sie zu ändern, sollten Änderungen vorgenommen werden müssen.
Absatz 2bis legt fest, dass Personen, die für Kontrollorgane tätig sind, nicht in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen dürfen. Eigentlich wäre dieser Abschnitt rechtlich nicht nötig, aber gerade in kleinen Kantonen, wo jeder jeden kennt und die Kontrolleure auch Konkurrenten sein können, [PAGE 926] darf es nicht passieren, dass beispielsweise ein Schreiner einen anderen Schreiner kontrolliert.
In Absatz 3 wird festgelegt, dass das Kontrollorgan der vom Bundesrat bezeichneten Behörde jährlich Bericht über seine Tätigkeit erstatten muss - dies, damit der Bund einerseits weiss, wie die Kontrollen in den Kantonen durchgeführt werden, und andererseits Vergleiche angestellt werden können.