Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2004-12-16
Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-12-16
Wortprotokoll
Die Artikel 2a und 2b sind im Zusammenhang mit dem AHV-Gesetz zu sehen. Wir unterscheiden dort zwei Kategorien:
1. Personen mit einem Bagatelleinkommen von weniger als 2150 Franken pro Jahr will man in der AHV gar nicht mehr erfassen.
2. Als Ausnahme gelten Personen, die typischerweise solche kleinen Einkommen erzielen, beispielsweise die berühmten Raumpflegerinnen, die bei vielen verschiedenen Arbeitgebern arbeiten und bei diesen einzelne Bagatelleinkommen erzielen, insgesamt aber auf eine Einkommenssumme kommen, die man erfassen muss.
In unserer Version von Artikel 2a geht es um die administrativen Vereinfachungen. Buchstabe a besagt, dass der Lohn des Arbeitnehmers den Grenzbetrag nach Artikel 7 BVG nicht übersteigen darf. Das ist ab 2005 ein Jahressalär von 19 350 Franken. In Buchstabe b geht es um die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes, die den anderthalbfachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigen darf. Ab 2005 sind das 38 700 Franken. Das heisst: Bei Personen, die nicht in einer Firma angestellt sind und verschiedene Arbeitgeber haben, z. B. bei privatem Reinigungspersonal, und die gesamthaft ein Einkommen erzielen, das nicht aus den Sozialversicherungen ausgeklammert werden soll, ist der Anknüpfungspunkt der Arbeitgeber und nicht die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Wenn also ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt ist, dann können diese vereinfacht abrechnen. Dies betrifft natürlich in erster Linie private Haushalte. Wenn aber beispielsweise eine Raumpflegerin bei einem Betrieb angestellt ist, der eine Lohnsumme von über 100 000 Franken ausweist, weil mehrere Personen dort beschäftigt sind, so kann für diese Raumpflegerin nicht vereinfacht abgerechnet werden, sondern sie ist in der Gesamtlohnsumme aufgeführt.
Es gibt noch ein weiteres Problem, das wir diskutiert haben; es betrifft die Unfallversicherung. Bei den Unfallversicherungen sind die Lohnbestandteile versichert und nicht die Personen. Es wurde uns aber bestätigt, dass z. B. Raumpflegerinnen, d. h. Kleinstarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer, trotzdem versichert sind. Denn entweder hat ein entsprechender Arbeitgeber für weitere Arbeitnehmer eine Unfallversicherung, oder aber der Arbeitgeber beschäftigt nur beitragsbefreite Arbeitnehmer, und dann muss der Arbeitgeber nichts unternehmen. Tritt trotzdem ein Berufsunfall ein, so übernimmt die Ersatzkasse der Unfallversicherung die Leistungen und erhebt die Unfallversicherungsprämien rückwirkend im Rahmen der Verjährung.
Dies sicherzustellen war uns natürlich ein Anliegen, denn wir wollten nicht, dass es Personen gibt, die nicht unfallversichert sind.
Beim vereinfachten Verfahren müssen je nach Grösse des Betriebes bei der AHV Akontozahlungen geleistet werden, und Ende Jahr wird eine definitive Lohnmeldung gemacht. Bei der Unfallversicherung läuft es ähnlich, ausser dass dort keine Akontozahlungen verlangt werden, denn dort wird einmal pro Jahr definitiv abgerechnet.
Betriebe, deren gesamte Lohnsumme das Eineinhalbfache der maximalen AHV-Altersrente nicht übersteigt, können das vereinfachte Verfahren wählen, sofern sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, welche keine berufliche Vorsorge haben. Hierzu gibt es dann ein Anmeldeformular, das vom Internet heruntergeladen werden kann. Dieses wird ausschliesslich bei der Ausgleichskasse eingereicht. Die AHV zieht dann die Beiträge für AHV, IV, EO, Familienzulagen und Arbeitslosenversicherung ein. Für die Arbeitgeber wird das eine echte Erleichterung.
Dieses System wurde in einer Arbeitsgruppe erarbeitet, in der die Ausgleichskasse, die Unfallversicherer und die öffentliche Arbeitslosenkasse vertreten waren. Entsprechend haben wir das System, wie es uns vorgeschlagen wurde, als Antrag in die Vorlage aufgenommen.
[PAGE 925]