Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2005-02-28
Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-02-28
Wortprotokoll
Die einzige materielle Differenz bei diesem Geschäft besteht bei Artikel 32bbis, wo es um die Finanzierung von Aushubmaterial von belasteten Standorten geht. Im Gegensatz zum Ständerat soll gemäss Kommissionslösung auch bei der sogenannten Bauherrenaltlast das Verursacherprinzip gelten, d. h., der Verursacher der Bodenbelastung soll primär in die Pflicht genommen werden, dies allerdings mit zwei wesentlichen Einschränkungen: Im Gegensatz zur eigentlichen Altlast trägt der Inhaber den Kostenanteil jener Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
Bekanntlich trägt bei der Altlast die öffentliche Hand diese sogenannten Ausfallkosten. Um den Befürchtungen der Kantone und des Ständerates Rechnung zu tragen, ist der Wortlaut dieses Artikels um eine wichtige Klarstellung ergänzt worden. Die UREK-NR hat präzisiert, dass nur die notwendigen Arbeiten in Betracht fallen oder, mit anderen Worten, ausgeführt werden dürfen. Damit fällt möglichst wenig Aushubmaterial an, das speziell - und natürlich auch kostenträchtig - entsorgt werden muss, was die Kosten für den Verursacher minimiert. Wir wollen also keine Luxussanierungen, auch keine Totalsanierungen von belasteten Standorten, die - nach unserer Version - dann einem Dritten angelastet werden dürfen. Diese Möglichkeit soll also zu keinen Luxussanierungen führen.
Auch im Ständerat wurde betont, dass bei der Problematik Bauherrenaltlast eine Härtefallregelung gefunden werden müsse. Es gibt bekannte Fälle, wo das Problem nach der heutigen Rechtsgrundlage nicht befriedigend gelöst werden kann.
Die FDP-Fraktion ist der Auffassung, dass mit der beantragten Ergänzung im Gesetzestext die Befürchtungen der Kantone weitgehend wegfallen sollten. Durch die grundsätzliche Gleichbehandlung von Altlast und Bauherrenaltlast bezüglich Verursacherprinzip kann auch vermieden werden, dass Kriterien für die Unterscheidung festgelegt werden müssen. Eine wichtige Folge der neuen Formulierung, wie sie Ihnen die UREK nun vorschlägt, wird sein, dass vermehrt sogenannte Industriebrachen überbaut werden. Meistens handelt es sich ja dabei um belastete Böden, und es besteht ein grosses volkswirtschaftliches Interesse, dass diese meist sehr gut gelegenen Areale nun genutzt werden können. Damit wird dieser Prozess wesentlich erleichtert.
Ich bitte Sie also, bei Artikel 32bbis bezüglich der erwähnten Ergänzung Festhalten zu beschliessen. Bei den übrigen Differenzen kann dem Ständerat zugestimmt werden.