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Goll Christine · Nationalrat · 2003-06-17

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

Die Jagd auf die so genannten guten Risiken ist offenbar zum Bestandteil des Wettbewerbs unter den Krankenversicherern geworden, auch wenn damit nachweislich eine missbräuchliche Risikoselektion betrieben wird. Ich möchte das an einem konkreten Beispiel aufzeigen: Am 22. Juni 2001, das ist das Datum der Inkraftsetzung der Statuten, wurden zwei Firmen mit den Namen KVD AG sowie CMAR SA mit Sitz in Rotkreuz gegründet. Die beiden Firmen wurden nachher als die beiden Billigkassen Sansan Versicherungen AG und Avanex Versicherungen AG bekannt. Die Verwaltungsräte der beiden Firmen sind Manfred Manser, Präsident, Peter Fischer, Vizepräsident, sowie René Kramer. Alle drei genannten Personen haben u. a. Einsitz in den Verwaltungsräten der Helsana Holding, der Helsana Versicherungen AG - einer Krankenkasse im Sinne des KVG - sowie der Helsana Zusatzversicherungen AG. Sie sind alle drei Mitglieder der Helsana-Konzernleitung.

Am 28. Juni 2001 reichten die beiden Firmen ein Gesuch ein um Anerkennung als Krankenkasse und um Erteilung der Bewilligung für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Das zuständige Eidgenössische Departement des Innern gab ein Rechtsgutachten in Auftrag und kam aufgrund des Gutachtens zum Schluss, dass solche Billigkassen nicht zulässig sind. Am 28. Dezember 2001 wurde eine Verfügung ausgestellt, welche das Gesuch der beiden Firmen ablehnte, und zwar mit der Begründung, dass eine zu grosse administrative, finanzielle und auch personelle Abhängigkeit von Gesellschaften der Helsana-Gruppe, namentlich der Helsana Versicherungen AG, bestehe. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Gefahr bestehe, dass ein Transfer von so genannten guten Risiken von der Helsana Versicherungen AG in die neuen Billigkassen Sansan und Avanex vorgenommen werden könnte. Die beiden neuen Firmen gelangten an das Eidgenössische Versicherungsgericht; dieses fällte am 26. Juli 2002 ein Urteil und gab die Sache an das EDI zurück. In der Begründung des Urteils hiess es: "Wann ein Versicherer unzulässige Risikoselektion betreibt, hat das Gesetz zu sagen."

In der Kommission waren wir uns in der ersten Runde grossmehrheitlich einig, dass eine solche missbräuchliche Risikoselektion nie im Sinne des Gesetzgebers war. Auch unser Rat hat in der ersten Runde der KVG-Beratung einem solchen Antrag stattgegeben.

Damit wurde in der ersten Runde Artikel 12a neu ins Gesetz aufgenommen, so, wie Sie ihn, mittlerweile als Minderheitsantrag formuliert, auf der Fahne finden. Es kann doch nicht sein, dass ein halbes Jahr später alles anders sein soll. Es kann doch nicht sein, dass der Bundesrat und das Parlament tatsächlich die missbräuchliche Risikoselektion auch noch sanktionieren. Ich möchte Sie daran erinnern, dass wir ursprünglich eine schärfere Formulierung ins Gesetz aufnehmen wollten, dass uns die Verwaltung diesen Vorschlag unterbreitet hat, wie Sie ihn jetzt wortwörtlich in Artikel 12a formuliert finden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es tatsächlich dem Willen dieses Parlamentes entspricht, Billigkassen zuzulassen und damit auch einer missbräuchlichen Risikoselektion Tür und Tor zu öffnen.

Ich möchte Sie also bitten, den Mut zu haben und - wie Sie das in der ersten Runde gemacht haben - diesem neuen Artikel 12a zuzustimmen, der davon ausgeht, dass Billigkassen im Sinne einer missbräuchlichen Risikoselektion nicht zugelassen werden sollen.