Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · 2003-06-17
Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-17
Wortprotokoll
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, dem einstimmigen Entscheid des Ständerates auch hier zu folgen.
In der Erstberatung lag hier ein Antrag Pfister Theophil vor, der diesen Artikel ganz streichen wollte. Der Ständerat hat jetzt eine gewisse Definitionseinschränkung vorgenommen, eben mit der Einfügung des Begriffes "Altertümer von wissenschaftlichem Wert". Entwicklungen können auch dazu führen, dass man Artikel, auch wenn sie im ZGB sind, sinnvollerweise ändert. Diese Haltung hat der Ständerat vertreten, und wir haben uns ihm angeschlossen. Sie haben vorhin Beispiele gehört, was eben in diesem Bereich von wissenschaftlichem Wert sein kann und was nicht. Also sicher ist nicht mehr von wissenschaftlichem Wert, wenn es Tausende oder Zehntausende gleicher Münzen gibt. Wir brauchen keine Anhängsel wie "erheblich" oder "objektiv wissenschaftlich", wie Frau Bangerter vorhin noch neu postulierte. Auch das schafft ganz sicher nicht mehr Klarheit.
Ich habe im Auftrag der Kommission hier noch eine Anmerkung zu einer Frage zu machen, die von Ständerat Schweiger im Plenum vorgebracht wurde; er hat unsere [PAGE 1057] Kommission gebeten, dies noch einmal abzuklären. Ich möchte namens der Kommission Folgendes dazu sagen: Herr Schweiger erachtete im Ständerat den vorgeschlagenen Artikel 724 Absatz 1bis ZGB - also nicht den Absatz, um den es jetzt im Minderheitsantrag Pfister Theophil geht - als widersprüchlich. Währenddem Artikel 724 Absatz 1 ZGB davon spreche, dass "Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert" Eigentum des Kantons seien, sehe der neue Absatz 1bis die Möglichkeit vor, dass dieses Eigentum mit der Zustimmung der zuständigen Behörde verkauft werden könne.
Unsere Kommission ist der Auffassung, dass die Kritik von Ständerat Schweiger hier im Wesentlichen auf einem Missverständnis beruht. Fakt ist nämlich, dass Artikel 724 Absatz 1 ZGB nur eine Vermutung begründet, wonach die Kantone Eigentümer der "Altertümer von erheblichem wissenschaftlichem Wert" sind. Diese Vermutung kann widerlegt werden, und namentlich darf ein Kanton über diese Altertümer verfügen und sie auch verkaufen. Weder das ZGB noch das Kulturgütertransfergesetz verbieten ihm das. Trotzdem sind die Bedenken von Ständerat Schweiger ein Stück weit berechtigt, denn zum einen stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass der Kanton als Eigentümer dieser Sache diese auch verkaufen kann. Es ist ja gerade das Recht des Eigentümers, darüber zu entscheiden, ob und an wen er sein Eigentum veräussern will. Selbstverständlich ist auch, dass die zuständige Stelle den Verkauf genehmigen muss.
In diesem Sinne hat der erste Nebensatz von Absatz 1bis, "ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde", eine deklaratorische Bedeutung. Sinn und Zweck ist es, dass der Kanton eingeladen wird, den Kaufentscheid sehr sorgfältig zu treffen und sich dabei auch fachmännisch beraten zu lassen.
Ich beantrage Ihnen namens der Kommission, den Minderheitsantrag Pfister Theophil abzulehnen und damit die letzte Differenz zum Ständerat aus dem Weg zu räumen, damit dieses Gesetz hier sehr rasch verabschiedet werden kann.