AB 49808
Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-17
Wortprotokoll
Für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers sind die Fristen zentral. Ich habe das vorhin erwähnt, und einige Fraktionssprecher, -sprecherinnen haben jetzt auch darauf aufmerksam gemacht: Es ist nicht nur die Katastrophe im Irak, die uns das klar gemacht hat. Seien wir uns bewusst, dass tagtäglich an x Orten Raubgrabungen geschehen. Wir müssen nicht so weit gehen: Ich habe hier das Beispiel aus Kosovo erwähnt. Sie können nach Süditalien gehen; auch dort passiert solches tagtäglich.
Die Kommission schlägt Ihnen deshalb - und ich erwähne dies: gleich wie in der Frühjahrssession - vor, in diesem Punkt dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen, die Frist also auf diesen bundesrätlichen 30 Jahren zu belassen und somit dem Ständerat zu folgen. Unser Rat hat im März sehr knapp, mit 76 zu 72 Stimmen, für 15 Jahre votiert. Die heute in der Schweiz noch geltende Verjährungsfrist von 5 Jahren ist genau einer der zentralen Risikofaktoren, die eben dazu führen, dass die Schweiz für illegale Transaktionen missbraucht wird. Und sie wird missbraucht, das schleckt keine Geiss weg. Sie haben gehört, die Kantone haben sich in einer eindrücklichen Mehrheit deutlichst dafür ausgesprochen, für diese Frist von 30 Jahren.
Jetzt möchte ich etwas doppelt unterstreichen: Herr Pfister und auch Frau Wirz-von Planta haben mit dem Begriff der Rechtssicherheit bzw. Rechtsunsicherheit operiert. Ich halte hier namens der Kommission bezüglich des schweizerischen Privatrechtes ausdrücklich fest - und dasselbe wurde auch vom Präsidenten der WBK des Ständerates, Ständerat Bieri, betont -: 30 Jahre entsprechen einer Generation. Diese Frist ist im Schweizer Recht bestens bekannt. Zum einen: Das schweizerische Zivilgesetzbuch kennt schon in der Bestimmung von Artikel 662, bei der ausserordentlichen Ersitzung, eine Frist von 30 Jahren. Weiter: Die in der Frühjahrssession vom Parlament verabschiedete [PAGE 1052] Gen-Lex-Vorlage sieht in Artikel 32 ebenfalls eine 30-jährige Verjährungsfrist vor. Das Bundesgesetz über die Archivierung sieht in Artikel 20 Unverjährbarkeit vor. Zum öffentlichen Recht: 30 Jahre sind kompatibel mit dem bestehenden Kulturgütertransferrecht der Europäischen Union, in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/7/EWG festgehalten. Es ist darum gerade für die Rechtssicherheit des Kunsthandels sinnvoll, wenn sich die Schweiz diesem Standard anschliesst.
Ich halte fest: Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession einen sehr knappen Entscheid zugunsten von 15 Jahren gefällt. Im schweizerischen Privatrecht ist diese Frist unbekannt, sie wäre einmalig; das gilt auch für 20 Jahre. Es ist darum absolut unsinnig, überhaupt eine solche Frist in einem Gebiet einführen zu wollen, wo es auf die internationale Kompatibilität ankommt.
Ich beantrage Ihnen daher - Herr Galli hat vorher den Begriff des orientalischen Marktes gebraucht, mir ist das zum Teil auch so vorgekommen - namens der Kommission, die mit 16 zu 6 Stimmen entschieden hat, diesen Antrag der Minderheit Pfister Theophil abzulehnen und sich dem Entscheid des Ständerates und damit auch dem Bundesrat anzuschliessen.