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Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · 2003-06-17

Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-17

Wortprotokoll

Wie wichtig eine rasche Verabschiedung des Kulturgütertransfergesetzes durch das Parlament ist, haben die kühl kalkulierten Plünderungen im Irak - mehrtausendjährige, für die Kulturgeschichte wertvollste Kulturgüter wurden gestohlen - deutlich gezeigt. Schlagartig hat eine breite Öffentlichkeit zur Kenntnis nehmen müssen: Gestohlene Kulturgüter sind begehrte Artikel auf dem westlichen Kunstmarkt, und zwar schon längst. Griffige Schutzbestimmungen, wie sie die Unesco-Konvention 1970 verlangt, sind deshalb ein "must", vor allem für die Schweiz als einer der grössten Kunsthandelsplätze.

Weil die Schweiz eine solche griffige gesetzliche Grundlage für die Bekämpfung des illegalen Handels und den Schutz des sauberen Handels noch nicht hat, musste der Bundesrat nach den Ereignissen im Irak mit einer Notmassnahme handeln. So hat er, in Übereinstimmung mit der vom Uno-Sicherheitsrat am 22. Mai erlassenen Resolution 1483 und gestützt auf das Embargogesetz, sofort, nämlich am 28. Mai, eine Verordnung zum Schutz gestohlener irakischer Kulturgüter erlassen. Verboten sind ab sofort die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung, der Erwerb und die anderweitige Übertragung von irakischen Kulturgütern, die seit dem 2. August 1990 in der Republik Irak gestohlen wurden, gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig aus der Republik Irak ausgeführt wurden. Darunter fallen auch Kulturgüter, die aus illegalen Grabungen stammen. Dieses sofortige Handeln des Bundesrates, das auch die finanzielle und personelle Unterstützung der Unesco-Massnahmen im Irak umfasst, begrüsse ich hier als Kommissionssprecherin ausdrücklich.

Der Nationalrat kann nun im Differenzbereinigungsverfahren seine Konsequenzen auch ziehen, nämlich mit den heutigen Entscheiden gemäss Anträgen der Kommission sämtliche Differenzen zum Ständerat ausräumen und so dafür sorgen, dass das Kulturgütertransfergesetz am Freitag in die Schlussabstimmung kommt. Damit kann der Bundesrat sofort die Verordnungen sowie die bilateralen Verträge mit interessierten Staaten - wie z. B. Peru, Ecuador, Türkei, Ägypten, Burkina Faso, Mali, Kambodscha - ausarbeiten. Damit tritt das Kulturgütertransfergesetz möglichst rasch in Kraft, damit kann die Schweiz das eigene Kulturgut wie das anderer Staaten wirksam und langfristig vor illegalen Machenschaften schützen und muss nicht mehr zu Notübungen wie jetzt beim Beispiel Irak greifen.

Ich habe zur Illustration eine kleine Statue mitgebracht. Das ist kein gestohlenes Kulturgut, es ist auch kein Original: Es ist ein Nachguss einer Fruchtbarkeitsgöttin nicht aus dem Irak, sondern aus Kosovo, die aus dem Neolithikum, also aus der Zeit um 4000 vor Christus stammt. Ich möchte damit einfach illustrieren: Es gibt auch in unserer näheren Umgebung - und Kosovo gehört auch dazu - x Gebiete mit Grabstätten, von denen man weiss, dass solche oder ähnliche Funde gemacht werden können, Grabstätten, die heute ungeschützt sind, weil die Möglichkeiten dieser Länder und Gebiete nicht da sind, um eben die Fundorte auch entsprechend unter Schutz zu stellen. Dazu soll das Kulturgütertransfergesetz auch einen Beitrag leisten.

Herr Bundespräsident, ich bin froh, wenn Sie uns nachher noch Auskunft geben, wie rasch dann auch die Verordnung und die entsprechenden bilateralen Verträge ausgearbeitet werden können.

Der Ständerat hat nun die Vorlage als Zweitrat in einigen Teilen redaktionell, aber auch inhaltlich geändert. Er hat sich in den beiden im Nationalrat umstrittensten Punkten - der Verjährungsfrist für rechtswidrig in die Schweiz eingeführtes Kulturgut und der Entschädigung für gutgläubig erworbenes, aber gestohlenes Kulturgut - einstimmig dem Entwurf des Bundesrates für eine Verjährungsfrist von 30 Jahren und eine Entschädigung aufgrund des Kaufpreises angeschlossen. Der Ständerat hat weiter die Sorgfaltspflichten formell neu geordnet und die Möglichkeit der Kontrolle ihrer Einhaltung im Gesetz festgeschrieben. Dafür soll die im Kulturgütertransfergesetz vorgesehene Fachstelle des Bundes zuständig sein. Bei begründetem Verdacht auf eine strafbare Handlung hat sie der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige zu erstatten. Die Fachstelle soll somit eine Filterfunktion zwischen dem Kunsthandel und der Strafverfolgungsbehörde bekommen.

Der Ständerat hat das Gesetz und den Bundesbeschluss zur Ratifizierung der Unesco-Konvention am letzten Donnerstag inklusive sämtlicher Änderungen einstimmig angenommen. Ich möchte zur Illustration aus der ständerätlichen Debatte vom 12. Juni 2003 zwei Ständeräte zitieren, und zwar zuerst Herrn Bürgi, der beim Eintreten abschliessend festgehalten hat: "Zum Schluss ist festzustellen, dass wir in diesem heiklen und sensiblen Bereich - das ist ein heikler und sensibler Bereich, es geht nämlich um das kulturelle Erbe von Gemeinschaften und Staaten - eine adäquate Lösung gefunden haben, welche der Reputation der Schweiz als einem der weltweit wichtigsten Kunsthandelsplätze förderlich sein wird."

Ein weiteres Zitat, von Ständerat Stadler: "Ich meine, dass mit dem Gesetzentwurf, wie er von der Kommission nun beantragt wird, ein Beitrag für die Erhaltung des kulturellen Erbes im eigenen Land und in fremden Ländern geleistet werden kann. Dies muss ja auch ein zentrales Anliegen jedes Staates sein, denn Kulturgüter haben für eine Gesellschaft oft einen unersetzlichen immateriellen Wert; sie haben eine sehr grosse Bedeutung für die kulturelle Identität einer Bevölkerung, die religiöse Verankerung oder auch für die Stellung einer Gesellschaft in der Welt."

So weit diese beiden Voten aus dem Amtlichen Bulletin des Ständerates. Ich betone auch die Einstimmigkeit des Ständerates deshalb so ausdrücklich, weil der Nationalrat als Erstrat sowohl in der Frist wie in der Entschädigungsfrage äusserst knapp entschieden hat. Ich erinnere Sie daran: In der Fristfrage entschied er mit 76 zu 72 Stimmen, bei der Entschädigungsfrage mit 81 zu 79 Stimmen.

Der Bundesrat hat sich überall der Haltung des Ständerates angeschlossen. [PAGE 1049]

Unsere Kommission hat am letzten Freitag die Differenzbereinigung durchgeführt. Namens der Kommissionsmehrheit kann ich Ihnen Zustimmung zu allen Beschlüssen des Ständerates beantragen. Es liegen drei Minderheitsanträge und ein Eventualantrag einer Minderheit vor. Ich beantrage Ihnen, den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen und sich so sämtlichen Beschlüssen des Ständerates anzuschliessen.

Ich komme zum ersten Änderungsantrag bei Artikel 4. In Artikel 4 gibt es eine rein redaktionelle Änderung, die der Ständerat vorgenommen hat, und es hat zu Artikel 4 noch eine Frage von Ständerat Schmid Carlo gegeben, die noch einmal anzusehen er die nationalrätliche Kommission bat. Ich möchte darum zu Artikel 4 Absatz 2 Folgendes festhalten: Ständerat Schmid Carlo sorgte sich um Konflikte zwischen Kantonen, die beide Ansprüche auf bestimmte Kulturgüter erheben. Er stellte die Frage, ob Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes im Falle solcher konkurrierender Ansprüche eine Bedeutung hat und, wenn ja, welche. Konkret dachte er dabei wohl an den schwelenden Streit zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich um Handschriften, die sich früher in St. Gallen befanden und heute in Zürich aufbewahrt werden. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

1. Das Gesetz ist nicht rückwirkend.

2. Artikel 4 Absatz 2 berührt keine übergangsrechtliche Frage.

Welcher Kanton in der Vergangenheit das Eigentum an einem Kulturgut erlangt oder verloren hat, wird hier also nicht geregelt, sondern ist aufgrund der damaligen Rechtslage zu bestimmen. Damit versteht sich von selbst, dass es natürlich häufig sehr schwierig ist, diese zu ermitteln.

Etwas schwieriger präsentiert sich die Sache mit Blick auf die Zukunft. Hier kann ein Kanton natürlich einen anderen Kanton vor den Kopf stossen, wenn er ein Kulturgut in sein Verzeichnis aufnimmt, auf das auch ein anderer Kanton Anspruch erhebt. Es bleibt in diesem Fall dem brüskierten Kanton nichts anderes übrig, als gegen diesen Eintrag zu protestieren und notfalls den Richter anzurufen. Dieser müsste dann entscheiden, welcher Kanton ein Kulturgut rechtens als sein eigenes ansieht und entsprechend auch in sein Verzeichnis aufnimmt.

Die Kommission ist in diesem Sinn davon überzeugt, dass Artikel 4 Absatz 2 korrekt ist, und zählt auch darauf, dass die Kantone auch in Zukunft vernünftig miteinander umgehen können.