Randegger Johannes · Nationalrat · 2003-06-17
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-17
Wortprotokoll
Bei Absatz 5 geht es um die Entschädigungsfrage, und zwar um die Frage der Entschädigung für einen gutgläubigen Erwerber. Wir haben hier also zwischen der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie und den Ansprüchen des rückfordernden Staates zu entscheiden.
Damit wir diese Frage mit einigem Augenmass behandeln können, möchte ich Sie zunächst bitten, auf die in Artikel 16 bezüglich der Sorgfaltspflicht festgehaltenen Vorschriften zu schauen. Gutgläubigkeit kann ein Erwerber erst dann geltend machen, wenn sämtliche dieser Vorschriften in Artikel 16 erfüllt sind: also selbstverständlich, dass der Gegenstand nicht gestohlen worden ist, dass er nicht gegen den Willen des Eigentümers erworben wurde, dass er nicht rechtswidrig eingeführt wurde; die Identität der einliefernden Person muss feststehen, und schliesslich muss sogar eine schriftliche Erklärung bezüglich der Verfügungsberechtigung vorliegen. Der Händler muss selbstverständlich Buch führen, er muss den Kaufpreis festhalten. Das sind all die Sorgfaltspflichten, die wir jetzt in diesem Gesetz sehr detailliert festgelegt haben, und ohne die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten wird in Zukunft kein Eigentümer mehr Gutgläubigkeit bezüglich des erworbenen Objekts geltend machen können.
Dann darf ich Sie noch an den Kontrollartikel, an Artikel 18, erinnern, der jetzt nach Beschluss des Ständerates der Fachstelle jederzeit die Möglichkeit einräumt, Kontrollen durchzuführen; und diese Fachstelle hat die Aufgabe, bei Verdacht Anzeige zu erstatten. All diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Also, man sollte meinen, ein Eigentümer könne dann mit Fug und Recht davon ausgehen, dass das in gutem Glauben erworbene Kulturobjekt auch ihm gehört. Das heisst, es bräuchte gar keine Verjährungsfrist. Aber trotzdem haben wir eben - und das den internationalen [PAGE 1053] Standards angepasst - eine 30-jährige Verjährungsfrist gutgeheissen. Das heisst also: Auch noch nach 30 Jahren kann ein Vertragsstaat einen Rückführungsantrag stellen. Trotz all diesen Vorkehrungen kann er vor dem Richter Recht bekommen, dass das Kulturgut unrechtmässig ausgeführt wurde und dass ein Rückführungsanspruch besteht. Das heisst, der Eigentümer ist selbst nach einer Generation nicht sicher, ob ihm dieses Objekt wirklich gehört.
In einem solchen Fall findet die Minderheit I, dass es enorm stossend wäre, wenn man dem gutgläubigen Erwerber nach diesem langjährigen Besitz nur den Kaufpreis und allfällige Abgaben für den Schutz des Objektes vergüten würde. Im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs zwischen dem rückfordernden Staat und dem gutgläubigen Besitzer - dies hat Frau Wirz-von Planta ja vorhin wieder ausgeführt, in der ersten Behandlung haben wir dies besprochen - entschädigt den gutgläubigen Erwerber eigentlich nur der aktuelle Verkehrswert angemessen. Diese Änderung hat im Ständerat keine Akzeptanz gefunden. Darum möchte die Minderheit Ihnen jetzt auch eine Kompromisslösung im Sinne des Interessenausgleichs vorschlagen. Die Minderheit schlägt Ihnen vor, dass der Kaufpreis, der ja ab Inkrafttreten des Gesetzes festgehalten werden muss, durch die Fachstelle kontrolliert wird. Der Kaufpreis soll auf den Geldwert umgerechnet werden, und der Mehrwert, den das Kulturgut über die lange Periode, die es ein Besitzer bei sich hatte, erreicht hat, soll geschätzt werden. Solche Schätzungen kann der Richter veranlassen, da es ohnehin zu einer richterlichen Auseinandersetzung kommen wird. Wir möchten, dass dem Eigentümer zusätzlich zum Geldwert von diesem geschätzten Mehrwert die Hälfte erstattet wird. Wir sind der Auffassung, dass dieser Kompromissvorschlag angesichts der in unserem Lande herrschenden Auffassung von Eigentum und des verfassungsmässigen Eigentumsrechtes Ihre Unterstützung findet.
Also bitte ich Sie, die Minderheit I zu unterstützen.