Galli Remo · Nationalrat · 2003-06-17
Galli Remo · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-17
Wortprotokoll
Der Ständerat folgt dem Bundesrat, die CVP-Fraktion auch: Die Entschädigung soll sich am Kaufpreis orientieren.
Die Minderheit wollte früher den Verkehrswert voll geltend machen. Jetzt macht sie einen so genannten Kompromissvorschlag, wonach die Hälfte des Verkehrswertes geltend gemacht werden kann. Was heisst das an Beispielen?
Ein Kenner erwirbt zum Beispiel für 30 Franken einen Kettengurt, der sich nach 20 Jahren plötzlich als ein Gurt eines bulgarischen Fürsten des zehnten Jahrhunderts erweist, der illegal in die Schweiz gebracht wurde und nun 30 000 Franken wert ist, und die Rückforderungsklage läuft. Nach dem Minderheitsantrag I müssten dann 15 000 Franken bezahlt werden, d. h., es gäbe einen Gewinn mit einem Faktor von 500 für etwas, das der Käufer ja eigentlich für 30 Franken gekauft hatte, weil es ihm gefiel. Das ist der Zustand. Oder umgekehrt: Ein Sammler erkennt den Wert, kauft den Gurt für 12 000 Franken, nach 20 Jahren wird dieser als Raubgut erkannt und ist jetzt 15 000 Franken wert - da ist ein Verlust von 3000 Franken marginal, wenn ja die Aufwendungen trotzdem noch bezahlt werden.
Wir haben ja im KGTG eine rückwirkende Bestimmung und gleichzeitig die Sorgfaltspflicht eingeführt. Das heisst:
Fall 1: Der ehrliche Sammler, der bei Händlern einkauft, kann sich künftig zu 99,9 Prozent sicher fühlen und wird kaum eine immense Wertsteigerung bei Rückforderung zu tragen haben.
Fall 2: Kauft der geübte Sammler - privat, mit Risiko - auf dem Strassen- oder Schwarzmarkt mit Wissen ein wertvolles Objekt, so ist bei diesem Beispiel eine immense Wertsteigerung eben eine Spekulation - er muss ja die Quittung vorweisen oder behalten -, die wir nicht unterstützen dürfen; allerdings sind das die selteneren Fälle.
Fall 3: Einer kauft den Kettengurt zum Liebhaberwert von 30 Franken, weil ihm dieser gefällt. Plötzlich wird erkannt, dass der Gurt wertvoll ist. Der Käufer freut sich wie bei einem Lottogewinn. Wenn er dann aber merkt, dass der Lottozettel geraubt war oder dass es sich beim Objekt um ein Raubgut handelt, ist ein Vermögensgewinn sicher nicht angebracht. Das hat der Ständerat erkannt.
Beim Eventualantrag der Minderheit II (Scheurer Rémy) - Kaufpreis umgerechnet auf den Geldwert im Zeitpunkt der [PAGE 1054] Rückführung - ist zu bemerken, dass es sich um einen Zweistaatenvertrag handelt. Hier mag die Währung steigen, dort sinken, aber beide Staaten haben einen Anspruch auf diese Wertvermehrung oder Wertverminderung. Hier kann also nicht nur eine einseitige Staatenregelung gelten - "leider" vielleicht, aus Sicht der Schweiz im einen Fall und aus Sicht des anderen Landes im anderen Fall. Das entspräche nicht der Konvention, wie Bundespräsident Pascal Couchepin schon im Ständerat erklärte.
Ceterum censeo:
1. Die stärksten Konkurrenten im Kulturgüterhandel wie die USA, Frankreich und Grossbritannien haben meist weiter gehende Restriktionen als die Schweiz, haben die Lösung à la Ständerat und leben als Konkurrenten gut damit.
2. Der Ständerat entschied einstimmig für die Kaufwertregelung, also bitte hier nun keine Differenz mehr!
Die CVP-Fraktion steht für die Lösung des Ständerates ein.