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Sommaruga Simonetta · Nationalrat · 2003-06-18

Sommaruga Simonetta · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-06-18

Wortprotokoll

In meinem Einzelantrag geht es um zwei verschiedene Dinge. Ich spreche zuerst zu Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c: In Artikel 35 werden die Bedingungen festgehalten, unter welchen eine Lockerung des Vertragszwangs vorgesehen werden kann. Ich möchte vorausschicken, dass ich eine Lockerung des Vertragszwangs begrüsse. Es ist doch ziemlich einzigartig, dass eine ganze Berufsgruppe ohne Einschränkung zulasten der Sozialversicherungen abrechnen kann. Eine Lockerung des Vertragszwangs darf aber nicht einfach unter dem Vorzeichen der Einsparungen geschehen. Eine Lockerung ist nur dann akzeptabel - und das ist auch wichtig -, wenn die Qualität verbessert werden kann, und zwar die Qualität der Behandlung. Eine ganz wichtige Voraussetzung, um eine solche Qualitätsverbesserung zu erreichen, besteht darin, dass Ärzte, Ärztinnen und Leistungserbringende mehr zusammenarbeiten. So lässt sich auch die Qualität einer Behandlung besser kontrollieren und bemessen. Ich begrüsse es deshalb sehr, dass Ärzte, Ärztinnen und Leistungserbringende in Netzwerken arbeiten. Ich begrüsse es auch, wie das hier in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c formuliert ist, dass diese Leistungserbringenden prioritären Zugang zur sozialen Grundversicherung haben.

Der Grund, weshalb ich Ihnen eine andere Formulierung für Buchstabe c beantrage, ist folgender: So wie hier Buchstabe c von der Kommission des Nationalrates formuliert worden ist, ist es möglich, dass Leistungserbringende sich zwar in einem Netzwerk einschreiben, aber gleichzeitig auch Patientinnen und Patienten ausserhalb dieses Netzwerks betreuen. Sie könnten sich also sozusagen einen Vertrag erschleichen oder die Lockerung des Vertragszwangs umgehen, indem sie eben - sozusagen allenfalls sogar nur alibimässig - in ein Netzwerk gehen. Das ist nicht die Idee. Deshalb möchte ich Ihnen vorschlagen, dass wir eine Formulierung wählen, die ein solches Vorgehen ausschliesst; die Leistungserbringenden, die diesen prioritären Zugang zur Grundversicherung wollen, müssen dann eben ihre gesamten Leistungen im Rahmen eines integrierten Versorgungsnetzes erbringen.

Nun noch etwas zu den Absätzen 1quater und 1quinquies. Es geht in Absatz 1quater darum, unter welchen Bedingungen der Bundesrat die Kriterien festlegt. Es geht darum, dass er dann eben die Kantone, die Ärzte und die Versicherer anhört. Ich gehe davon aus, dass das die Kommission nicht absichtlich gemacht hat, aber die Versicherten sind in diesem Absatz vergessen gegangen. Ich bitte Sie, hier dafür zu sorgen, dass auch die Versicherten angehört werden. Dasselbe gilt für Absatz 1quinquies: Hier geht es um die kantonalen Schiedskommissionen. Diese sollen wiederum aus Vertretern der Versicherer und der Leistungserbringenden zusammengesetzt werden. Damit auch hier die Versicherten nicht untergehen, möchte ich Ihnen beantragen - das ist zentral und wichtig! -, dass in diesen beiden Gremien auch die Versicherten angehört werden oder eben mit dabei sind.

Ich bitte Sie deshalb, den Einzelantrag anzunehmen.

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