preparatory:AB 49935
Borer Roland · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-18
Wortprotokoll
Die SVP-Fraktion wird bei Artikel 35 grossmehrheitlich die Anträge der Mehrheit unterstützen. Bei Absatz 1sexies haben einige Mitglieder unserer Fraktion Sympathien für den Minderheitsantrag Meyer Thérèse und werden diesen unterstützen.
Gestatten Sie mir noch einige Worte zu den Einzelanträgen und eine zusätzliche Frage an den Bundespräsidenten. Der Antrag Sommaruga geht nach Ansicht der Mehrheit der Fraktion zu weit, indem er zu stark fixiert, dass ein Arzt, ein Leistungserbringer, nur auf der einen oder anderen Seite tätig sein darf. Er darf also nur entweder in einem Netzwerk oder auf dem Markt an sich tätig sein. Ich persönlich habe einige Sympathien für den Antrag Sommaruga zu Artikel 35 Absatz 1. Ich bin der Meinung, dass sich jene Leistungserbringer, jene Ärzte, die schon die Vorteile eines Netzwerkes bezüglich der Zulassung zum Topf der sozialen Krankenversicherung geniessen wollen, eigentlich entscheiden sollten, ob sie in diesem Bereich oder auf dem Markt tätig sein wollen. Ich persönlich behalte mir vor, den Antrag Sommaruga zu Artikel 35 Absatz 1 Litera c zu unterstützen.
Den Antrag Polla lehnen wir ab. Wir wollen eine Änderung; es bringt nichts, wenn wir in Artikel 35 mit dem geltenden Recht weiterfahren, sonst hätten wir geradeso gut auf die Anpassung von Artikel 13 verzichten können. Bei aller Sympathie, Frau Polla, für Sie und Ihren Antrag - hier können wir Sie leider nicht unterstützen.
Nun aber unsere Frage an den Herrn Gesundheitsminister: Wir haben ja die Absicht, die Leistungserbringer, die in integrierten Netzen mit Budgetverantwortung tätig sind, bevorzugt zu behandeln. Konkret sind diese Leistungserbringer zwingend für die Abrechnung zugunsten der sozialen Krankenversicherung - der Grundversicherung - zugelassen. Die Frage, die ich schon in der Kommission gestellt habe und die leider von der Verwaltung nicht sehr präzis beantwortet wurde, ist die: Was passiert, wenn ein Spital - ein Leistungserbringer also, der stationäre Leistungen erbringt - nicht auf einer kantonalen Spitalliste ist oder wenn ein Spital, das Gefahr läuft, von einer kantonalen Spitalliste gestrichen zu werden, Teil eines budgetverantwortlichen integrierten Netzwerkes ist? Ist dann dieses Spital zugelassen? Wenn ja, was bedeutet das im Hinblick auf die Zukunft von kantonalen Spitallisten? Sind diese dann überhaupt noch nötig, machen sie dann überhaupt noch Sinn? Oder machen wir da irgendeinen Fehler in der Beurteilung dieser Problematik?