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Weyeneth Hermann · Nationalrat · 2003-06-19

Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-19

Wortprotokoll

Den Rechtsanspruch des Betroffenen ersehen wir in Absatz 3, wo das Gesetz eben die Kantone anhält, die Institutionen bereitzustellen bzw. die richtige Einweisung des Betroffenen in eine ausserhalb des Kantons befindliche Eingliederungsstätte vorzunehmen. Das legt das Bundesgesetz mit dem Zusatz in Absatz 3 fest. Das scheint uns vom Bund aus eine hinreichende Massnahme darzustellen, um den Betroffenen bei einer allfälligen Vernachlässigung der Interessen durch den entsprechenden Kanton gerecht zu werden.

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