Lustenberger Ruedi · Nationalrat · 2003-06-19
Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-19
Wortprotokoll
Danke, dass Sie diese beiden Artikel zusammen behandeln, denn es besteht in der Tat ein direkter Zusammenhang.
In Artikel 189 schlägt der Bundesrat die Einführung einer punktuellen Verfassungsgerichtsbarkeit vor. Im Ständerat ist diesem Ansinnen Opposition erwachsen, und zwar aus grundsätzlichen Überlegungen heraus. Der Ständerat hat dann auch Artikel 189 Absatz 2 in der heute geltenden Version belassen.
Ich persönlich - und mit mir eine ganz grosse Mehrheit Ihrer Kommission - bin froh über diesen Entscheid. Denn eine wenn auch nur punktuell, für die Gesetzgebung des Bundes im Bereich der kantonsübergreifenden Zusammenarbeit, wirkende Verfassungsgerichtsbarkeit lässt sich mit unserem direktdemokratischen System schlecht vereinbaren.
Nun hat aber der Ständerat ein Kompensationsgeschäft - man könnte auch sagen: einen Handel - gemacht; ein Kompensationsgeschäft, das zwar durchaus erklärbar ist, aber gemäss der Meinung einer grossen Kommissionsminderheit nicht gut ist. Das heute geltende Referendumsrecht der Kantone soll, wenn es nach dem Ständerat geht, ausgedehnt werden, sodass neu fünf statt wie bisher acht Kantone genügen würden, um ein Referendum zustande zu bringen.
Die Kommissionsminderheit opponiert gegen dieses Vorhaben. Weshalb? Es ist zu befürchten, dass sich dadurch Gräben, und zwar neue Gräben, innerhalb unseres Bundesstaates auftun und dass allenfalls schon bestehende noch breiter werden. Wir laufen vor allem Gefahr, dass sich kleine Gruppen bilden, und das ist unserem Staatswesen keineswegs förderlich. Ich erinnere daran, dass so beispielsweise die Gebirgs- oder die Zentralschweizer, die welschen oder die Stadtkantone und, im Zusammenhang mit dem NFA, die Geberkantone alleine, ohne einen zusätzlichen Mitstreiter, das Referendum ergreifen könnten. Es kommt dazu, dass in einzelnen Kantonen die Regierungen auf den Geschmack kommen könnten, sich über ihre Verfassungs- oder Gesetzgebung das Recht zum Ergreifen des Referendums geben zu lassen. Auszuschliessen ist diese Möglichkeit zum Voraus jedenfalls nicht.
Die Verfassunggeber von damals haben sich das Quorum beim Kantonsreferendum sehr wohl überlegt. Als es 1874 eingeführt wurde, 27 Jahre nach dem Sonderbundskrieg, hat man bewusst acht und nicht sieben Kantone - eben nicht die sieben Sonderbundskantone - ausgewählt, die für ein Referendum nötig sind. Man hat damit das Quorum bewusst etwas hoch gehalten.
Belassen wir es beim heutigen Stand, und vermeiden wir allzu kleine Gruppenbildungen, um nicht zu sagen: neue kleine Sonderbünde!
Noch ein Thema aus aktueller Sicht: Seit etwa einer Woche hat das Thema, das wir jetzt auf dem Tisch haben, eine zeitlich absolut zufällige Aktualität erhalten. Im Zusammenhang mit dem Steuerpaket können wir eine Diskussion über ein allfälliges Kantonsreferendum eins zu eins verfolgen. Das ist gut so. Eine Bitte habe ich allerdings. Wir als Parlament sollten uns in unserem Entscheid nicht von diesem einen Beispiel leiten lassen. Die Verfassunggebung soll nicht von einem politischen Tagesgeschäft beeinflusst werden. Entscheiden Sie bitte nach Ihrem staatspolitischen Verständnis und nicht nach der momentanen Gemütslage in Bezug auf das Steuerpaket.