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Gross Jost · Nationalrat · 2004-03-10

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-10

Wortprotokoll

Ich bitte Sie auch, den Ordnungsantrag Marti Werner gutzuheissen. Der Bundesrat greift mit dieser Zusatzbotschaft massiv in die verfassungsrechtlich gewährleistete Abstimmungsfreiheit ein, in den bundesrechtlichen Anspruch unverfälschter Willensbekundung des Volkes, denn Gegenstand des Referendumsrechts ist der Bundeserlass als Ganzes. Das notwendige Gegenstück ist, dass mit der Verabschiedung des Gesetzes und der Eröffnung der Referendumsfrist die Herrschaft über diese Materie ans Volk übergeht. Ein Erlass, gegen den das Referendum ergriffen worden ist, kann deshalb nicht nachträglich, auch nicht durch eine zusätzliche gesetzliche Vorlage, verbessert oder verschlimmbessert werden, um die Chancen an der Urne zu erhöhen.

Wenn Sie sich überlegen: Ein Präjudiz für ein solches nachträgliches Nachbesserungsrecht des Parlamentes würde beispielsweise heissen, dass man bei der 11. AHV-Revision nachträglich - um die Chancen des Gesetzes zu verbessern - die Belastung der Witwen streichen würde; das würde heissen, dass beim Avanti-Gegenvorschlag die Gotthardröhre nachträglich herausgenommen worden wäre. Das wäre die Aushöhlung eines direktdemokratischen Volksrechtes.

Formalrechtlich sind das zwei Vorlagen, denn auch die zweite, die notrechtliche gewissermassen, hat eine eigene Referendumsfrist. Aber es ist ganz klar, dass der Bundesrat hier eine angebliche Lücke im Referendumsgesetz schliessen will, um die Meinungsbildung des Volkes zu beeinflussen. Es ist ganz klar, dass es ein wesentlicher Bestandteil des Referendumsrechts ist, dass die Bürgerinnen und Bürger, die Unterschriften sammeln, wissen, worüber abgestimmt wird, denn sie können ja das Referendum nachträglich auch nicht mehr zurückziehen. Deshalb ist das, was hier formalrechtlich noch einigermassen richtig oder schlau daherkommt, staatpolitisch in hohem Masse skandalös und bedenklich. Wenn Sie schon bei der Rechtsprechung in den Kantonen dem Regierungsrat, der Exekutive, verbieten, bei kantonalen Abstimmungsvorlagen eine irreführende Einflussnahme auf die Meinungsbildung des Volkes zu nehmen, dann kann hier auch nicht faktisch der Abstimmungsgegenstand nachträglich zu eigenen Gunsten für die Verbesserung der Chancen an der Urne verändert werden.

Deshalb bitte ich Sie, diesem unseligen Präjudiz Einhalt zu gebieten und den Ordnungsantrag Marti Werner gutzuheissen.