Marty Kälin Barbara · Nationalrat · 2004-03-10
Marty Kälin Barbara · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-10
Wortprotokoll
Die Kommission hat - und das möchte ich nicht alles wiederholen - sehr, sehr lange und sehr intensiv diskutiert und auch verschiedene Fachleute angehört. Sie hat am Schluss das Recht der Unversehrtheit der Person höher gewichtet als das Recht der betreuenden Angehörigen. Daher hält sie ausdrücklich am "ausschliesslichen Interesse der betroffenen Person" fest und will die Formulierung "nach den gesamten Umständen", mit der noch sehr vieles gemeint sein kann, nicht.
Die Kommission hat, auch in diesem Zusammenhang, immer sowohl den Mann als auch die Frau gemeint. Das drückt sich zum Beispiel darin aus, dass in Buchstabe b von der "Zeugung" und der "Geburt" eines Kindes die Rede ist. Die Zeugung kann ja durchaus auch die Rolle des Mannes sein. Die Kommission meint auch dort beide, wo es um die Möglichkeit der freiwilligen Sterilisation des urteilsfähigen Partners einer nicht urteilsfähigen Partnerin geht. Und sie meint, konsequenterweise, in Litera d auch die Gesundheit des betroffenen Mannes, die auch ernsthaft gefährdet sein kann. Da möchte ich dem Redner widersprechen, der diese Möglichkeit ausgeschlossen hat. Männer mit Trisomie 21 zum Beispiel sind problemlos zeugungsfähig. Sie können sehr liebevolle, äusserst zärtliche und fürsorgliche Väter sein, aber sie sind nicht handlungsfähig. Sie können ein Kind nicht selbstverantwortlich grossziehen. Aber die Trennung von seinem Kind, an dem er hängt, auch wenn er es nicht grossziehen kann, kann die körperliche oder seelische Gesundheit dieses Vaters ernsthaft gefährden. Ich meine, wenn wir die Frage schon regeln, müssen wir auch an diesen Fall denken: an einen Vater, der durch die Trennung von seinem Kind ernsthaft in seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit gefährdet ist.
Ob die Eltern ein Kind grossziehen können, das hat die Kommission in diesem Zusammenhang nicht beschäftigt. Das heisst, für die Zulässigkeit einer Sterilisation ist nicht entscheidend, ob die Eltern nachher auch in der Lage sind, ein Kind grosszuziehen, weil das eine sorgerechtliche Indikation im Sinne einer Kindesschutzmassnahme ist, die dann aufgrund von Artikel 310 ZGB angeordnet werden müsste, und das wäre ein anderes Verfahren.
Es geht wirklich nur darum, ob solche Eltern sterilisiert werden dürfen oder nicht. Die Kommission hat sich bewusst für [PAGE 258] die restriktive Haltung ausgesprochen - im Wissen, dass die andere Erwartung durchaus auch da ist.