Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-03-10
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-10
Wortprotokoll
Ausschlaggebend für diese Vorlagen waren Medienberichte im August 1997 über rund 63 000 systematisch durchgeführte Sterilisationen an geistig Behinderten in Schweden. In der Folge kam die Frage auf: Wie steht es in der Schweiz? Dieser Rat hat dann im März 2000 einer parlamentarischen Initiative von Felten Folge gegeben.
Die Kommission für Rechtsfragen - Sie haben es gehört - hat diesen komplexen, nicht einfachen Sachverhalt eingehend studiert. Man hat viele Hearings mit Staatsrechtlern, Psychiatern, Eltern, Behindertenorganisationen durchgeführt und sich einen Überblick verschafft. Es wurde festgestellt, dass Zwangssterilisationen in der Schweiz vor allem an psychiatrischen Kliniken vorgekommen sind, und zwar bis in die Sechzigerjahre hinein, oft ohne Rechtsgrundlage, oft ohne genügende Abklärungen im Einzelfall.
Es gibt eine Untersuchung im Archiv der Klinik Königsfelden, der grössten psychiatrischen Klinik in der Schweiz, in der festgestellt worden ist, dass tatsächlich ein Teil der vorgenommenen Eingriffe zwar nicht eugenisch, wohl aber sozial motiviert war. Man hat gesagt, es koste Geld, für Kinder zu sorgen, deren Eltern das nicht selber tun könnten, und hat daher sterilisiert, teils auch kastriert.
Es ist nicht klar, wie viele solche Fälle es heute noch gibt, wie viele solche Fälle es überhaupt gegeben hat. Anfragen bei den Kliniken haben keine klare Zahl ergeben. Wir können nur schätzen, und ein Teil der Opfer ist sicher nicht mehr am Leben. Die Dokumente aber sprechen für sich. Es ist vielen Behinderten Menschen Unrecht geschehen, und die Eingriffe waren, zumindest zu einem grössten Teil, ungerechtfertigte Körperverletzungen.
Rechtsgrundlagen haben aber nicht nur damals gefehlt, vielmehr fehlen sie auch heute noch weitgehend. Einzig die Kantone Freiburg, Neuenburg und Aargau haben kantonale Gesetze, wobei Staatsrechtler einzig die Freiburger Lösung als verfassungskonform bezeichnen.
Die CVP-Fraktion unterstützt daher klar, dass wir nun neu eine saubere bundesrechtliche Grundlage für die Zukunft schaffen und damit regeln, unter welchen Voraussetzungen Sterilisationen an geistig behinderten Menschen überhaupt zulässig sind. Das ist wichtig sowohl für die Betroffenen, als auch für die betroffenen Eltern und für die Ärzteschaft, welche diese Eingriffe mit klaren Grundlagen, wie vorzugehen ist, vorzunehmen hat. Die Vorlage berücksichtigt zudem, dass eine Sterilisation als irreversibler, definitiver Eingriff die Ultima Ratio ist und eben vorher alle anderen Verhütungsmethoden anzuwenden sind. Ebenso ist es nach unserer Ansicht richtig, wenn der Wille, das Interesse der betroffenen Person, im Mittelpunkt der Interessenabwägung steht und nicht soziale, finanzielle oder andere Interessen. Die Anhörung des Umfeldes, insbesondere der Eltern oder der Leitung eines Heimes, wo die betroffene Person lebt, ist im Gesetz vorgesehen, und das ist zu begrüssen. Die CVP-Fraktion ist auch der Meinung, dass das Alter 18 das richtige Alter ist, ab welchem sich eine Person für eine Sterilisation entscheiden kann; die Fraktion wird in Artikel 3 also die restriktivere Regel unterstützen.
Umstritten ist - wir haben es gehört - das Entschädigungsgesetz. Die CVP-Fraktion wird für Eintreten stimmen. Mit Befremden nehme ich zur Kenntnis, dass die SVP-Fraktion und die FDP-Fraktion Nichteintretensanträge stellen. Sowohl in der Subkommission als auch in der Kommission haben die Mitglieder dieser beiden Parteien anders gestimmt. Ich erinnere im Weiteren daran, dass der Nationalrat der parlamentarischen Initiative von Felten Folge gegeben hat. Ihr ging es einzig - einzig! - um die Frage der Entschädigung. Wenn Sie heute auf diese Vorlage nicht eintreten, widersetzen Sie sich diesem Beschluss diametral. Es wird auch argumentiert, es fehle eine Grundlage für die Entschädigung, und das ist falsch! Artikel 7 der Bundesverfassung schützt die Würde des Menschen, das ist ein Auftrag an den Gesetzgeber. Wir haben in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung das Verbot der Diskriminierung wegen einer "körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung" festgeschrieben. Gemäss Artikel 10 der Bundesverfassung schliesslich ist das Recht auf "körperliche und geistige Unversehrtheit" massgebend. Dies sind Verfassungsartikel, welche eine Zwangssterilisation ohne gesetzliche Grundlage nicht zulassen. Sie ist ein Eingriff in ein höchst persönliches Recht, und das steht auch geistig behinderten Menschen zu!
Fehlt eine gesetzliche Grundlage, fehlt ein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff, fehlt die Angemessenheit eines Eingriffes, so ist er schlicht und klar widerrechtlich. Wer ihn dennoch ausführt, handelt unrechtmässig und macht sich schadenersatzpflichtig. Daran gibt es nichts zu rütteln.
Ich bin auch der klaren Auffassung, dass der Staat eine moralische Pflicht hat, Wiedergutmachung zu leisten. Wir können vergangenes Unrecht nicht in jedem Fall wieder gutmachen, und die Sicht des Jahres 2004 ist auch nicht dieselbe wie jene des Jahres 1950. Aber betroffene Menschen leben; sie sind verletzt. Lesen Sie etwa den Bericht im "Beobachter" der vergangenen Woche über einen kastrierten Mann. Sind Sie wirklich der Meinung, das sei halt Pech, das sei halt Vergangenheit, und damit sei es getan?
Im Entschädigungsgesetz ist eine Genugtuung von 5000 Franken vorgesehen. Das ist ein Betrag, der weit geringer ist als Genugtuungen, die wir bei anderen Körperverletzungen kennen und bezahlen. Der Betrag ist auch weit geringer als jener, den wir etwa im Entschädigungsgesetz für HIV-infizierte Bluter verankert haben. Das ist richtig, aber der geringe Betrag trägt eben dem Umstand Rechnung, dass diese Eingriffe weit zurückliegen, dass die Kantone an zusätzlichen Lasten verständlicherweise keine Freude haben und dass Geld in der Regel seelisches Leiden sowieso nicht wettmachen kann.
Die Kommission hat auch den verschiedenen Einwendungen im Rahmen der Vernehmlassung Rechnung getragen und die anfänglich vorgesehene Schadenersatzpflicht fallen gelassen. Ebenso hat sie die weit höhere Genugtuungssumme von 80 000 Franken aus dem ersten Entwurf gestrichen.
Die Genugtuung ist eine Anerkennung des Unrechts, eine Anerkennung, dass Sterilisationen in der Vergangenheit in vielen Fällen sachlich nicht gerechtfertigt waren. Für die Betroffenen ist diese Anerkennung viel wert - mehr als 5000 Franken -, und ich bitte Sie daher, auf das Entschädigungsgesetz einzutreten.