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Speck Christian · Nationalrat · 2000-06-21

Speck Christian · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-06-21

Wortprotokoll

Ich habe die Motion vor zwei Jahren eingereicht, kurz nachdem der Bundesrat die Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen geändert hat. Nach der seit dem 1. Februar 1996 in Kraft getretenen neuen Fassung von Artikel 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes muss der Bundesrat eine Liste der zur Beschwerde berechtigten Organisationen erstellen. Er hat dies mit der Änderung der erwähnten, in Ausführung von Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes erlassenen Verordnung vorgenommen.

Dabei hat er Greenpeace Schweiz per 1. Juli 1998 neu als beschwerdeberechtigte Organisation bezeichnet; dies, obschon in der vorgängigen Vernehmlassung zur Verordnung deutlich aufgezeigt wurde, dass Greenpeace wiederholt zu widerrechtlichen bis strafbaren Handlungen angestiftet hat und ihre Aktivisten und Mitglieder sehr oft zu illegalen Mitteln greifen. Verschiedene rechtskräftige Urteile belegen, dass Greenpeace geltendes Recht immer wieder vorsätzlich verletzt. In schlechter Erinnerung sind dabei insbesondere die verschiedenen Besetzungsaktionen, so beim Zwischenlager Zwilag 1997 in Würenlingen, und auch die Gleisblockaden bei verschiedenen Kernkraftwerken, welche periodisch immer wieder aufgenommen werden. Unter anderem hat das Steueramt des Kantons Aargau Greenpeace wegen verschiedener Gesetzesverstösse bereits 1995 den Status der Gemeinnützigkeit aberkannt. Gezielt wurden von den Aktivisten der Organisation aber auch beteiligte Personen angegriffen. So wurde 1997 ein Chefbeamter des Bundes an einer Artenschutzkonferenz diffamiert, seine Familie wurde im privaten Bereich verunglimpft.

Die überraschende Aufnahme von Greenpeace als beschwerdeberechtigte Organisation ist auch ein Affront gegenüber tatsächlich ideellen Gruppierungen, die darauf verzichten, in ihrem Widerstand Gewalt anzuwenden. Bei der Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Organisationen ist der Bundesrat davon ausgegangen, dass sich diese im Rahmen des Beschwerderechtes vernünftig und konstruktiv an den Verfahren beteiligen.

In seiner Ablehnung meiner Motion schreibt er: "Würde sich jedoch zeigen, dass infolge wiederholten illegalen Handlungen dem Zweck der Organisation nicht mehr nachgelebt wird, kann ihr der Bundesrat auf Antrag des Departementes .... das Beschwerderecht bereits nach geltendem Recht entziehen." Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird er dies jedoch bei Greenpeace nicht tun.

Die Motion hat keinen direkten Zusammenhang mit der morgen traktandierten Aufhebung des Verbandsbeschwerderechtes. Sie bezieht sich ausschliesslich auf das Ausschliessen vom Beschwerderecht von Organisationen, die sich strafbar gemacht haben.

Mit 33 Mitunterzeichnern bitte ich Sie, die Motion zu überweisen.