Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-07
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-07
Wortprotokoll
Sie sehen es der Fahne an, dass hier gerungen wurde. Artikel 7 ist der heikelste Punkt der Vorlage, denn es geht um die Voraussetzungen, die man für diese Gratwanderung umschreiben muss - keine Missbräuche, aber auch keine Eingriffe, die sich zulasten der betroffenen Personen auswirken. Ich glaube, es ist hier festzuhalten, dass sich der Nationalrat, der Bundesrat und Ihre Kommission einig sind, dass die Sterilisation dauernd urteilsunfähiger Personen nur unter ganz strengen Voraussetzungen infrage kommt und dass die Voraussetzungen, die hier aufgeführt sind, kumulativ gelten, was Sie mit dem Wort "und" zwischen den Buchstaben f und g in Absatz 2 unterstreichen.
Die strengen Voraussetzungen seien nochmals in Erinnerung gerufen: Verlangt wird erstens, dass nach einem Fachgutachten aller Wahrscheinlichkeit nach keine Aussicht besteht, dass die betroffene Person jemals die Urteilsfähigkeit erlangen wird - das ist die erste Voraussetzung, damit man überhaupt von einer dauernd urteilsunfähigen Person sprechen kann. Zweitens muss die Sterilisation im Interesse der betroffenen Person liegen. Eine Sterilisation, nur weil es für Nahestehende oder Betreuer usw. bequemer wäre, kommt nicht infrage; sie muss im Interesse der betroffenen Person liegen. Drittens geht es nur dann, wenn andere Verhütungsmittel nicht infrage kommen. Die Sterilisation ist die Ultima Ratio des Ganzen, sonst darf sie nicht durchgeführt werden. Viertens muss die urteilsunfähige Person sexuell aktiv sein, sodass mit der Zeugung eines Kindes zu rechnen ist. Wo das nicht der Fall ist, ist eine Sterilisation nicht gerechtfertigt. Eine fünfte Voraussetzung ist, dass nach der Geburt die Trennung vom Kind unvermeidlich ist, weil - so die Annahme - die Elternverantwortung nicht wahrgenommen werden könnte, oder dass die Schwangerschaft die Gesundheit der betroffenen Frau erheblich gefährden würde. Die Sterilisation ist zulässig - das ist die sechste Voraussetzung - , wenn die Operationsmethode mit der grössten Refertilisierungsaussicht gewählt wird. Schliesslich muss eine staatliche Behörde zugestimmt haben.
Wie bereits gesagt müssen all diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, und ich glaube, wenn die beide Räte dem zustimmen, hat man sich wahrscheinlich auf die richtige Lösung konzentriert, sodass Missbräuche nicht möglich sind, aber gleichzeitig dort, wo es im Interesse der Betroffenen ist, Sterilisationen durchgeführt werden können.