Blocher Christoph · Bundesrat · 2004-06-07
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-06-07
Wortprotokoll
Der Bundesrat kann den Anträgen Ihrer Kommission zustimmen. Wir sind Ihnen dankbar, dass Sie Artikel 8 Absatz 3 streichen wollen. [PAGE 266]
Der Absatz sieht zunächst nach einem noch besseren Schutz aus, indem eben die zustimmende Mehrheit der Mitglieder verlangt wird. Man muss aber sehen, dass das Erfordernis eines Mehrheitsentscheides, wenn man die kantonalen Regelungen anschaut, gar nicht durchführbar ist. Wir haben Kantone, in denen eine einzige Person, z. B. der Regierungsstatthalter, als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die Entscheidung treffen muss. Wenn man schon den zustimmenden Entscheid einer Einzelperson, z. B. des Regierungsstatthalters, gemäss dem Bericht der nationalrätlichen Kommission toleriert, macht es wenig Sinn, einen Mehrheitsentscheid in Kantonen zu fordern, in denen die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde aus mehreren Mitgliedern besteht. Der unnötige Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie ist überdies abzulehnen, weil die Tragweite des Erfordernisses der "Mehrheit ihrer Mitglieder" unklar formuliert ist. Handelt es sich um die Mehrheit aller Mitglieder dieses Gremiums? Dies schafft in jenen Kantonen Probleme, in denen das Gremium aus verschiedenen Einheiten wie z. B. Kammern, Abteilungen besteht. Oder handelt es sich um die Mehrheit des Spruchkörpers, d. h. um die Mehrheit der Mitglieder der zuständigen Einheit? Sie sehen, das ist etwas überreguliert. Es ist - wie erwähnt - auch nicht notwendig, hier in die kantonale Hoheit einzugreifen. Wir sind froh und unterstützen es, wenn man Absatz 3 streicht.