Briner Peter · Ständerat · 2004-06-08
Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-08
Wortprotokoll
Im Rahmen unserer Beratungen zum Geschäftsbericht des Bundesrates über das Eidgenössische Finanzdepartement haben wir einen besonderen Fokus auf die Finanzmarktaufsicht (Finma) gerichtet. Wir alle wollen im Interesse eines robusten und sauberen Finanzplatzes eine starke Finanzmarktaufsicht. Der Transfer des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) vom EJPD zum EFD war sachlich bedingt und natürlich geeignet, den Aufbau einer integrierten Finanzmarktaufsicht über die heutige EBK und das BPV zu fördern. Da nach erfolgter Vernehmlassung zahlreiche Fragen offen [PAGE 279] blieben, die gründlich geklärt werden wollten, hat der Vorsteher des EFD - wie er selber sagt - Tempo weggenommen und nochmals zwei Gutachten zur Vertiefung der offenen Punkte in Auftrag gegeben, z. B. auch über die Sanktionsnormen.
Eine sorgfältige Legiferierung ist in diesem heiklen Geschäft nötig; wir teilen diese Beurteilung. Hingegen besteht noch keine abschliessende Einigkeit darüber, was der neu zu schaffenden integrierten Finanzmarktaufsicht alles zu unterstellen wäre. Währenddem einerseits Vorstellungen bestehen, alle Arten von Finanzdienstleistern - also Treuhänder, Revisionsfirmen, Vermögensverwalter, Pensionskassen und ebenfalls die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei mit ihren Tausenden von Kunden - der Finma zu unterstellen, warnt andererseits z. B. die EBK vor einem solchen "Aufsichtsvollzugsmonster", das sich aus schierer Grösse zu einem schönen Teil wohl mit sich selbst beschäftigen müsste. Um in diesem sensiblen Umfeld der Situation angemessen arbeiten zu können, scheint in der Tat eine Beschränkung auf die artverwandten, von der Problemstellung her ähnlichen Sektoren Banken und Privatversicherungen zumindest in den Anfangsjahren zielführend.
Eine weitere Divergenz zwischen der EBK und dem EFD ergibt sich für die EBK aus ihrem Status der Unabhängigkeit als Aufsichtsbehörde im Kontext der Vorgaben des EFD am Beispiel des Entlastungsprogramms 2004, zumal die EBK ihre Aufwendungen nicht über die Bundeskasse, sondern via Gebühren deckt, die sie bei ihren Kunden erhebt. Konkret geht es darum, dass das EFD Vorgaben an die Verwaltung gemacht hat, z. B. im Zusammenhang mit der Personalpolitik, und diese Vorgaben auch auf die unabhängige, die Staatskasse nicht tangierende EBK ausgedehnt hat. Rechtliche Unabhängigkeit versus konsequente Anwendung bundesrechtlicher Richtlinien - diese Klärung ist wohl unabhängig von diesem aktuellen Beispiel zu treffen.
Das letzte Wort dürfte auch zur Frage, ob international tätige börsenkotierte Investitionsgesellschaften der Finma unterstellt werden sollen, noch nicht gesprochen sein. Nach der neuen Praxis werden diese als Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes betrachtet und müssen ihre Gesellschafter identifizieren. Was dies z. B. bei einer börsenkotierten Aktiengesellschaft mit weit über 100 000 Aktionären mit Inhaberaktien und einer Kotierung an drei internationalen Börsenplätzen heisst, können Sie sich wohl leicht vorstellen. Es wäre schlicht weder technisch noch juristisch möglich, diesen Auflagen zu entsprechen. Das Gesetz muss es zulassen, in solchen Fällen nicht jeden einzelnen Kunden zu identifizieren. Natürlich wollen wir das Geldwäschereipotenzial nicht unterschätzen, und so stellt sich die Situation bei nichtkotierten Investitionsgesellschaften sicher anders dar. Nachdem aufgrund der Erkenntnisse der Financial Action Task Force eine Revision des Geldwäschereigesetzes ohnehin ansteht, versicherte uns Bundesrat Merz, diesen praxisfremden Zustand neu zu beurteilen. Damit beschliesse ich meine Betrachtungen zum EFD.