Kuprecht Alex · Ständerat · 2004-06-10
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-06-10
Wortprotokoll
Im Sinne der Transparenz möchte ich offen legen, dass ich bei einer grossen Versicherungsgesellschaft tätig bin.
Anlässlich der Wintersession habe ich in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 Litera b einen Änderungsantrag gestellt, dessen Inhalt darin bestand, dass Vorsorgeunternehmungen nur dann von der ordentlichen Aufsicht durch das VAG ausgenommen sind, wenn sie einer besonderen und gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind, die das Ausmass der im VAG vorgesehenen Aufsicht aufweist. Sie haben damals mehrheitlich meinem Antrag zugestimmt.
Die WAK-NR wäre inhaltlich grundsätzlich diesem Antrag gefolgt. Die SGK-NR kippte diese wesentlich tiefer gehende Formulierung betreffend die Aufsicht jedoch teilweise um und schloss Vorsorgeunternehmungen, die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind, wieder von dieser wesentlichen Änderung aus, die unser Rat beschlossen hatte.
Dieser gesetzgeberische Weg ist falsch. Warum ist das Einfügen des letzten Satzes von Litera b falsch? Diese Frage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten. Es geht primär um den Schutz der Versicherten und deren Alters- bzw. Deckungskapitalien. Nach den Vorstellungen der SGK soll den unterschiedlichen Bedürfnissen in der beruflichen Vorsorge derart Rechnung getragen werden, dass die Wahlfreiheit der Firmen und der Belegschaft in Bezug auf die Gewährleistung der beruflichen Vorsorge garantiert werden müsse. Dabei scheint unwesentlich zu sein, durch welche Aufsichtsbehörde die Aufsicht erfolgt, wesentlich sei vielmehr, dass verschiedene Möglichkeiten gegeben seien. Das wäre grundsätzlich nicht falsch. Nach dem derzeitigen Stand des VAG sollen demnach Sammelstiftungen, die nicht mit Lebensversicherungen verbunden sind, nicht wie bisher der Aufsicht durch das BPV, sondern neu dem BSV unterstellt werden. Es wird argumentiert, dass damit eine Marktöffnung und mehr Wettbewerb geschaffen werden. In Tat und Wahrheit wird jedoch mit dieser ungleichen Aufsicht eine Verzerrung des Wettbewerbs geschaffen, die in Bezug auf die [PAGE 331] Sicherheit der Deckungskapitalien weder den Versicherten dient noch den Wettbewerb fördert. Ein Wettbewerb ist nur dann als fair und korrekt einzustufen, wenn die Spielregeln für alle Teilnehmer gleich sind.
Die Fassung des Nationalrates suggeriert, dass der Eintrag in das Register für die berufliche Vorsorge eine bessere Aufsicht darstellt und damit von der Aufsicht durch das VAG ausgenommen werden kann. Die amtliche Eintragung in ein Register bedeutet aber noch lange keine gleichwertige Aufsicht. Im Gegenteil, die Aufsicht des BSV geht wesentlich weniger weit als diejenige des BPV, das Sammelstiftungen auf der Basis dieses Gesetzes prüfen muss, insbesondere auch hinsichtlich einer möglichen Unterdeckung oder Illiquidität. Gerade die bereits einbezahlten Vorsorgekapitalien bedürfen einer noch stärkeren Kontrolle. Unterdeckungen müssen unter allen Umständen vermieden werden. Das Kriterium der Sicherheit hat dabei absolute Priorität; die jüngste Vergangenheit hat uns dies deutlich vor Augen geführt.
Sowohl bei den Sammelstiftungen als auch bei den autonomen Stiftungen sind bezüglich Aufsicht wesentliche Änderungen vorzunehmen. Es besteht diesbezüglich keine klare Regelung; das ist unbefriedigend und schafft heute in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht ungleiche Rahmenbedingungen. Der Bundesrat hat übrigens aufgrund einer Motion aus dem Parlament eine Expertenkommission beauftragt, die Frage der künftigen Aufsicht von Vorsorgeeinrichtungen gründlich zu prüfen. Die Experten Schmid/Ruggli sowie Brühwiler haben die Arbeiten abgeschlossen. Die entsprechenden Berichte sollen demnächst vorgelegt werden oder sind bereits vorhanden. Ein weiterer Bericht, im Auftrag der GPK durch die PVK an Professor Heinz Schmid in Auftrag gegeben, liegt ebenfalls vor. Er befasst sich u. a. ebenfalls mit den unterschiedlichen Aufsichtsarten beim BVG. Dieser Bericht wird am 21. Juni der GPK-NR mit entsprechenden Empfehlungen vorgelegt. Diese wurden am Montag durch die eingesetzte Subkommission besprochen und verabschiedet. Der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 23. Juni damit.
Es wäre meiner Ansicht nach jetzt verfehlt, von unserer Position abzuweichen und durch das Akzeptieren der nationalrätlichen Fassung bereits wieder Qualitätseinbussen hinsichtlich der Aufsicht für einen Teil der Vorsorgeeinrichtungen hinzunehmen. Ich bitte Sie deshalb, an der bisherigen Fassung des Ständerates festzuhalten und dem Bundesrat, aber auch der Kommission des Nationalrates Gelegenheit zu geben, die Erkenntnisse und Ergebnisse dieser verschiedenen Berichte, die essentielle Aussagen beinhalten, in ihre Überlegungen hinsichtlich einer möglichst umfassenden, zukunftsorientierten und tief greifenden Aufsicht zugunsten der Sicherheit von Vorsorgekapitalien einzubeziehen. Wir vergeben uns gar nichts, wir werden allenfalls in einer nächsten Runde in Kenntnis dieser Berichte nochmals darüber debattieren können.