Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-06-10
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-06-10
Wortprotokoll
Der Bundesrat schliesst sich dem Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit an. Vielleicht noch einmal kurz zur gewissermassen geschichtlichen Entwicklung dieses Artikels: Er wurde vom Nationalrat als Ersatz für den in der Vorlage des Bundesrates gestrichenen Artikel 68 Absatz 2 BVG eingefügt. Der geltende Artikel 68 Absatz 2 BVG schreibt der Aufsichtsbehörde vor, bei der Tarifgenehmigung auch zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Tarife gemäss BVG unter dem Aspekt des Obligatoriums angebracht sind - wobei mich der Ausdruck "angebracht" auch heute stört. Ich meine, man müsste vielleicht von "angemessen" reden. Dies ist eine Frage der Semantik, aber immerhin.
Mit dem ursprünglich vorgesehenen Wegfall der präventiven Tarifgenehmigung entfiel eben auch dieser Artikel 68 Absatz 2 BVG. Folgerichtig hat der Bundesrat dann eben in seiner Botschaft vorgeschlagen, diese Bestimmung zu streichen. Er wollte unter anderem auch mehr Markt einbringen. Nun wurde aber die präventive Tarifgenehmigung für gewisse Bereiche wieder eingeführt. Also entfällt eigentlich grundsätzlich auch der Streichungsgrund. Insofern wäre gegen die Fassung des Nationalrates nichts einzuwenden, umso weniger, als sie eine versicherungsaufsichtsrechtliche Vorschrift richtigerweise im VAG statt im BVG platziert.
Aber nach wie vor bleibt natürlich das Problem, dass eigentlich nicht völlig klar ist, wie die Vorschrift umgesetzt werden soll. Im Übrigen berücksichtigte die Aufsichtsbehörde aber schon bisher das gesamte Umfeld eines Tarifs. Dazu gehört insbesondere auch der allfällige obligatorische Charakter der betroffenen Versicherung.
Deshalb können wir dem Antrag der Mehrheit, diesen Absatz wieder zu streichen, zustimmen.