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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2004-06-14

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-14

Wortprotokoll

Die Hauptproblematik bei diesem Genehmigungsprozess betreffend die Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention ist, so könnte man sagen, hinlänglich bekannt. Nach Auffassung der Gebirgskantone - wir haben es soeben von Herrn Kollege Epiney gehört - ist das Element des Schutzes gegenüber demjenigen des Nutzens übergewichtet. Die Gebirgskantone befürchten, dass sie fremdbestimmt und in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Diese Bedenken sind zumindest zum Teil nicht von der Hand zu weisen, denn die Wahrnehmung der Selbstverantwortung, auch und insbesondere durch die Gebirgskantone und die peripheren Kantone, gehört ebenso zu einem richtig verstandenen Föderalismus. Bedenken wir, dass auch die Durchführungsprotokolle zur Alpenkonvention völkerrechtliche Verträge sind, dass Völkerrecht für die [PAGE 355] rechtsanwendenden Behörden, Gerichte und Verwaltungsinstanzen und insbesondere auch für das Bundesgericht massgebend, mithin zu beachten ist. Wenn wir weiter bedenken - und gerade in der heutigen Zeit daran erinnert werden -, dass wir ein ausgeprägtes Verbandsbeschwerderecht haben, dann ist eben Folgendes nicht von der Hand zu weisen: Die Durchführungsprotokolle, selbst wenn sie grösstenteils keine direkt anwendbaren Normen enthalten und auch wenn in Bezug auf das schweizerische Recht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, können mittelbar eben doch zu einer evolutiven Entwicklung - sprich: einer Verschärfung des bestehenden schweizerischen Landesrechtes - führen. Das muss mit aller Klarheit nochmals dargelegt sein.

Auf der anderen Seite ist aber ebenso deutlich festzuhalten, dass die Durchführungsprotokolle zum System des Alpenschutzes gemäss der Alpenkonvention gehören. Ohne dass zumindest ein Durchführungsprotokoll genehmigt worden ist, ist die Alpenkonvention im Grunde genommen ihrer Substanz beraubt, dies vor allem deshalb, weil man nicht in den Umsetzungsmechanismus eingebunden ist.

Es ist auch daran zu erinnern, dass beide Räte der Alpenkonvention deutlich zugestimmt haben. Es ist ferner daran zu erinnern, dass die Gebirgskantone im Rahmen eines nochmaligen Nachfragens bestätigt haben, dass sie für die Genehmigung der Durchführungsprotokolle oder zumindest einzelner von ihnen sind; da gibt es selbstverständlich Ausnahmen, ich möchte den Kanton Wallis ausdrücklich erwähnt haben. Es ist sodann auch darauf hinzuweisen, dass die Schweiz - es wurde in diesem Kreis schon vermehrt gesagt - an einem völkerrechtlich konzipierten Schutz der Alpen grundsätzlich interessiert ist, und insofern geht es natürlich auch um die aussenpolitische Glaubwürdigkeit der Schweiz. Schliesslich ist daran zu erinnern - der Herr Kommissionspräsident hat es gesagt -, dass der Bundesrat ja bereit ist, die neue Motion der UREK entgegenzunehmen, die eben genau aufgezeigt wissen will, wie die nachhaltige Entwicklung des Berggebietes sichergestellt werden soll.

Aus diesem Grund bin ich heute bereit, den drei Durchführungsprotokollen gemäss Antrag der Mehrheit zuzustimmen, allerdings nur mit dem klaren Hinweis auf die Absätze 2 und 3 von Artikel 1 des Beschlusses, welche vom Herrn Kommissionspräsidenten im Einzelnen dargelegt worden sind. Diese beiden Absätze sind für mich eine Conditio sine qua non für die Zustimmung. Ich bin mir dabei durchaus bewusst, dass wir auch mit den Erklärungen gemäss Absatz 2 - und ich würde sogar sagen: auch mit dem Vorbehalt gemäss Absatz 3 - keine absolute Garantie haben, dass nicht doch ein Richter oder eine Verwaltungsinstanz auf die Idee kommen könnte, nicht direkt anwendbare Bestimmungen der zu genehmigenden Durchführungsprotokolle im Rahmen eines konkreten Anwendungsfalles, also im Rahmen der Auslegung des bestehenden schweizerischen Rechtes, heranzuziehen. Allerdings gebe ich meiner klaren Erwartung darüber Ausdruck, dass dem - so denn der Antrag der Mehrheit auch zum Beschluss erhoben werden sollte - aufgrund dieser deutlichen Absicherung, die wir eingebaut haben, von den Gerichts- und Verwaltungsinstanzen auch konsequent Rechnung getragen würde.

Es ist offensichtlich, dass wir uns insbesondere in der Kommission mit der Genehmigung der Durchführungsprotokolle zu dieser Alpenkonvention recht schwer getan haben. Dies hat meines Erachtens auch damit zu tun - vielleicht sogar sehr viel damit zu tun -, dass das Konstrukt der Alpenkonvention mit ihren Durchführungsprotokollen als verfehlt erscheint. Es scheint insofern verfehlt, als sowohl die Alpenkonvention als Rahmen wie auch die Durchführungsprotokolle als gewissermassen deren Inhalt völkerrechtliche Verträge sind - mit anderen Worten: Sie sind innerhalb des Völkerrechtes auf gleicher Stufe angesiedelt. Richtigerweise müsste das Verhältnis zwischen der Konvention und den Durchführungsprotokollen dem Verhältnis zwischen Verfassung und Gesetz oder zwischen Gesetz und Verordnung entsprechen. Es wäre vielleicht angemessener gewesen, wenn man lediglich die Konvention als völkerrechtlichen Vertrag und die Durchführungsprotokolle etwa als Richtlinien analog dem EG-Recht ausgestaltet hätte.

Es ist zu hoffen, dass der Bundesrat aus diesem doch recht beschwerlichen Genehmigungsprozess seine Lehren ziehen wird und inskünftig solche völkerrechtlichen Verträge nicht mehr in einer Art und Weise, der eine gewisse Nonchalance nicht abgesprochen werden kann, abschliessen wird. Aber: Politische Entscheide sind entgegen dem Zeitgeist nicht einfach schwarz-weiss, sondern das Resultat eines differenzierenden Denk- und Beurteilungsprozesses.

Dieser führt mich in Abwägung aller Plus und Minus dazu, Ihnen zu beantragen, der Mehrheit zuzustimmen.