Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2004-06-16
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-16
Wortprotokoll
Herr Kommissionssprecher Studer hat in ausgezeichneter Weise dargestellt, was die Mehrheit bewogen hat, diesen Antrag zu stellen.
Wenn Sie Artikel 4 betrachten, sehen Sie, dass er auf zwei Fragen Antwort gibt. Er gibt Antwort auf die erste Frage: Wer darf sich an einer Vernehmlassung beteiligen? Die Antwort gibt Absatz 1, sie lautet: jedermann! Es ist von Gesetzes wegen gar nicht möglich, irgend jemandem die Teilnahme an einer Vernehmlassung zu verweigern. Das muss man sich einmal klar machen, wenn wir den Rest miteinander diskutieren. Jeder Mann und jede Frau in diesem Land und jede Organisation und Institution kann sich unbeschränkt an jeder Vernehmlassung beteiligen.
Die zweite Frage, die gestellt wird, ist die: Wen muss die Bundeskanzlei zwingend immer und wen nur beschränkt einladen? Es ist also eine Verwaltungsanweisung. Hier hat Herr Studer absolut zu Recht auf Artikel 147 der Bundesverfassung verwiesen. Artikel 147 der Bundesverfassung zählt auf, wer immer zu einer Vernehmlassung einzuladen ist: die Kantone und die politischen Parteien. Im Übrigen sind die "interessierten Kreise" einzuladen. Der Begriff der "interessierten Kreise" schränkt bereits den Kreis der Einzuladenden ein, sie sind nämlich nur dann einzuladen, wenn sie interessiert sind. Das ist Verfassungsrecht.
Wenn wir schon davon ausgehen, dass wir mit diesem Gesetz nun das Vernehmlassungsverfahren straffen wollen, dann sollten wir nicht hingehen und das Vernehmlassungsverfahren über die Verfassung hinaus ausdehnen. Man kann mir sagen, das sei immer so gewesen. Aber die neu nachgeführte Verfassung will es anders. Was wir gemacht haben, ist genau das: Wir haben gesagt, immer einzuladen sind erstens die Kantone und zweitens die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien - diese sind immer einzuladen. Dann sind im Einzelfall jene Kreise einzuladen, die an der konkreten Frage interessiert sind. Herr Bieri, es ist nicht einzusehen, warum die Litra angefragt werden soll, was sie von einem neuen Kulturartikel hält. Die Litra ist von den Verbandsstatuten und von der Zwecksetzung her überhaupt nicht daran interessiert, was ein neuer Kulturartikel in [PAGE 405] diesem Lande soll. Da müssen Sie mir erklären, warum ich den Verwaltungsaufwand auf mich nehmen soll, Ihnen diese Vernehmlassung zu schicken, Herr Bieri. Ich bin als Vertreter einer Verwaltung froh, wenn Sie sich nicht äussern.
Wir wollen ja den Kreis einschränken, und das kann man überall sagen. Wenn wir beschränken wollen, dann sollten wir das tun, und ich wiederhole: Absatz 1 verbietet niemandem, sich dann trotzdem zu beteiligen. Wenn wir sagen, dass sich im Einzelfall die weiteren interessierten Kreise, "namentlich die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und der Wirtschaft", vernehmlassen können, meine ich, dass wir eine gute Formulierung gefunden haben.
Warum fällt bei unserem Antrag die Konferenz der Kantonsregierungen, d. h. der gesamtschweizerische Dachverband der Kantone, aus der Formulierung heraus? Einen gesamtschweizerischen Dachverband der Kantone - das haben die Kantone selber gesagt - gibt es eigentlich nicht. Eine gesamtschweizerische Dachvereinigung gibt es auch nicht bei den Bergkantonen; sie ist nicht gesamtschweizerisch, denn der Jura und das Mittelland gehören nicht dazu. Bei den "Alpen-Opec-Kantonen" habe ich auch Mühe, sie als eine gesamtschweizerische Veranstaltung anzuschauen. Diese besondere Erwähnung braucht es auch nicht, denn gemäss Absatz 2 Litera a sind ohnehin alle Kantone anzuschreiben, und zwar zwingend in jedem Fall. Jene Kantone, die gemeinsame Interessen haben, finden sich. Also ist die Formulierung des Bundesrates schlicht falsch.
Soll gemäss Minderheit Büttiker die Konferenz der Kantonsregierungen als solche ins Gesetz aufgenommen werden? Damit würden wir etwas machen, was wir nicht tun sollten; d. h., wir machen die KdK zu einer bundesgesetzlich verankerten Institution der Kantone. Ich will mich gar nicht auf die staatsrechtliche Frage einlassen, ob das eine konstitutive oder deklaratorische Nennung ist, ob damit eine öffentlich-rechtliche Bundesgrundlage für die KdK besteht usw.; das sind alles Spitzfindigkeiten. Was ich Ihnen sage, ist Folgendes: Es besteht kein Anlass, eine Organisation, welche die Kantone in freier Willensentscheidung gebildet haben, bundesgesetzlich zu erwähnen. Denn die Kantone können die KdK, wie Herr Studer richtig sagt, auch wieder auflösen. Es steht dem nichts entgegen, dass die Standeskommission von Appenzell Innerrhoden morgen sagt: Die KdK ist nicht der richtige Treuhänder für die Interessen eines Kleinkantons; das kann der Bund besser als alle anderen Kantone. Wir treten aus der KdK aus. Das könnten wir, und nicht nur wir.
Von daher bin ich der Auffassung, wir sollten das gar nicht tun. Es ist Sache der Kantone selbst, wie sie sich organisieren wollen. Es ist Sache der Kantone und der Kantonsregierungen selbst, ob sie auf eine eigene Vernehmlassung verzichten, zum Beispiel bei dringenden Fällen, und das konferenziell im Rahmen der KdK miteinander ausmachen und eine gemeinsame Stellungnahme abgeben. Was soll denn das, dass die Bundeskanzlerin 26 Kantonsregierungen anschreibt und dann auch noch Herrn Canisius Braun? (Heiterkeit) Ich sehe den Grund nicht; überlassen wir das den Kantonen, das genügt vollends!
Von daher bin ich der Meinung, der Antrag der Mehrheit sei absolut richtig. Wenn Sie der Mehrheit folgen, ist es völlig logisch, dass Sie Absatz 3 streichen, denn dann haben Sie nur noch die Kantone, und diese sind in der Verfassung aufgezählt. Die im Parlament vertretenen politischen Parteien sind abzählbar; da braucht es dann keine Liste mehr.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.