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preparatory:AB 51069

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Im Nationalrat haben zwei Ratsmitglieder eine Änderung von Absatz 1 beantragt, die vom Rat abgelehnt wurde. Bundesrat Blocher hat jedoch die Verwaltung beauftragt, eine Präzisierung vorzuschlagen, die unsere Kommission auch aufgenommen hat. Es geht dabei um zwei Anliegen in diesem Artikel. Es sollen nicht die Versicherungen darüber entscheiden, was als zuverlässig gilt und was nicht, sondern die Medizin. Mit Absatz 1 will man verhindern, dass in den Bereichen, in denen eine Nachfrage zulässig ist, von den Versicherungen etwas völlig Absurdes verlangt wird und dann die Prämien entsprechend gestaltet werden.

Auch bei den folgenden Absätzen geht es darum, den Persönlichkeitsschutz sicherzustellen. Der Vertrauensarzt soll keine Diagnose liefern, sondern allenfalls sagen, die Person gehöre in eine höhere Risikoklasse. Absatz 4 ist besonders wichtig, weil er besagt, dass die Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie bei der antragstellenden Person erhoben worden sind. Das heisst, dass sie nicht für andere Versicherungsbereiche weitergegeben werden dürfen.