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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2004-06-16

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Bei der Eintretensdebatte zu diesem Gesetz habe ich mit grosser Erleichterung festgestellt, dass sowohl die Kommissionspräsidentin wie auch sämtliche Mitglieder des Rates, welche sich geäussert haben, die Meinung vertraten, dass niemand aufgrund genetischer Anlagen benachteiligt oder diskriminiert werden darf. Das war die einhellige Meinung sämtlicher Mitglieder; ich bin froh darüber, weil das die Kernfrage dieses Gesetzes ist.

Es ist auch wichtig, dass die Nichtdiskriminierung in diesem Gesetz festgehalten und durchgezogen wird. Denn die Hauptproblematik von präsymptomatischen genetischen Untersuchungen besteht ja darin, dass man zwar die Mutation eines Genes feststellen kann, aber es gibt keine Sicherheit, dass die Krankheit, die mit der Mutation assoziiert wird, jemals ausbricht. Man weiss auch nicht, in welchem Schweregrad sie allenfalls ausbrechen würde.

Die Chance respektive das Risiko, dass aufgrund präsymptomatischer genetischer Untersuchungen falsche Schlüsse gezogen würden, die mit schwerwiegenden Folgen für die betroffenen Personen verbunden wären, rechtfertigt ein Nachforschungsverbot und die Forderung nach Nichtdiskriminierung. Das Problem ist ja nicht, dass man auch bei den Versicherungen nicht nach Krankheiten fragen darf; das Problem ist, dass es überhaupt nicht klar ist, ob diese Krankheiten überhaupt vorhanden sind respektive ausbrechen.

Wir haben diese Nichtdiskriminierung im Gesetz durchgezogen; jetzt soll dieses Nachforschungsverbot in Artikel 27 aufgeweicht werden. Es handelt sich hier ganz klar und eindeutig um ein Anliegen der Versicherer. Sie begründen das mit einer Risikoverteilung; sie sagen, das sei im Interesse von allen, damit die Mehrkosten nicht von allen bezahlt werden müssen. Ich bin der Meinung, dass es hier aber vielmehr darum geht, dass sich die Versicherungen absichern wollen. [PAGE 395]

Mit dieser Aufweichung aber relativieren wir das Diskriminierungsverbot, bei dem wir uns ja alle einig waren; es wird hier grundsätzlich relativiert. Hier beginnt also die Risikoselektion; hier öffnen Sie die Türen für die Diskriminierung. Ich muss daran erinnern, dass nicht nur eine Prämiendiskriminierung stattfinden kann, sondern dass Sie mit einer Zulassung bewirken, dass Leute ab den erwähnten Versicherungssummen von einer Versicherung ausgeschlossen werden können.

Die Problematik des Datenaustausches wurde von Frau Fetz bereits erörtert.

Ich möchte noch auf Absatz 2 zu sprechen kommen: Dass diese Ausnahmeregelung, wie Sie sie in Absatz 1 formuliert haben, gar nicht durchführbar ist, zeigt sich nämlich in Absatz 2. Wenn eine Person mehrere Lebensversicherungen oder Invaliditätsversicherungen abschliesst, gilt ja, dass das Nachforschungsverbot erst ab einer Versicherungssumme von total 400 000 Franken - bei den Lebensversicherungen - aufgehoben wird.

Stellen Sie sich vor, jemand schliesst fünf Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von je 100 000 Franken ab. Erst bei der fünften Lebensversicherung darf man dann nachforschen. Dabei geht es aber bei dieser Versicherung nur um eine Versicherungssumme von 100 000 Franken. Es geht hier also nicht um eine einseitige Risikoverteilung, es geht auch nicht um einen gerechten Interessenausgleich. Hier zeigt sich eben, dass wir mit diesem Türeöffnen für die Diskriminierung nicht weiter kommen, weil hier bereits vorgegeben ist, dass Leute auch dann diskriminiert werden, wenn sie von dieser Risikoverteilung gar nicht betroffen sind.

Ich bitte Sie deshalb, sich auf die in der Eintretensdebatte gemachten Aussagen zu diesem Gesetz zu besinnen. Ich bitte Sie, konsequent zu bleiben, von Ausnahmen abzusehen und der Minderheit zuzustimmen.

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