Langenberger Christiane · Ständerat · 2004-06-16
Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16
Wortprotokoll
Die Bewilligungspflicht hat uns veranlasst, eine zusätzliche Information vom Bundesamt für Justiz und vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung zu verlangen. Es geht darum, dass bei Untersuchungen in Labors ein hoher Grad an Qualität gewährleistet wird. Denn zyto- und molekulargenetische Untersuchungen beispielsweise sind sehr komplex, und [PAGE 385] falsche Diagnosen und Untersuchungsergebnisse könnten schlimme Schäden verursachen. Einige Kommissionsmitglieder befürchteten, dass wir damit das Ganze allzu sehr einschränken, dass damit eine Misstrauenshaltung zum Ausdruck kommt.
Nicht sehr deutlich schien uns der Unterschied zwischen dem Akkreditierungs- und dem Bewilligungsverfahren. Wir haben uns aber überzeugen lassen, dass für die Qualität der Laboratorien die Akkreditierung ausreichend ist. Es gibt aber gewisse Aspekte, bei welchen die Bewilligung im Hinblick auf die freie Konkurrenz und auf eine Erleichterung mehr bieten kann, zum Beispiel, wenn bestimmte Forschungsuntersuchungen nicht genetischer Art gemacht werden, in deren Rahmen auch genetische Untersuchungen vorkommen. Dann besteht bei einer Bewilligung mit erleichtertem Verfahren die Möglichkeit, einem bestimmten Labor für eine bestimmte Zeit eine Bewilligung zu erteilen. Die Akkreditierung erlaubt, das Fachtechnische und die Geräte zu prüfen, aber nicht die Tätigkeit als Ganzes. Deshalb haben wir uns im Sinne des Bundesrates und des Nationalrates vom Sinn der Bewilligungspflicht überzeugen lassen.
Abschnitt 1 des Gesetzes betraf Zweck und Geltungsbereich, Abschnitt 2 die allgemeinen Grundsätze. Wir kommen dann zu Abschnitt 3, der die genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich betrifft, nämlich zu Artikel 10.