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Bieri Peter · Ständerat · 2004-06-16

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Das vorliegende Gesetz stellt sich in die Reihe derjenigen staatlichen Regelungen, die sich mit den modernen wissenschaftlichen Techniken der Biologie befassen. Diese neuen Erkenntnisse der Wissenschaften im Umgang mit der Natur ermöglichen uns zwar unter gewissen Voraussetzungen eine individuellere, von den Zufälligkeiten der Natur unabhängigere Lebensgestaltung, sie muten uns aber gleichzeitig eine grössere Verantwortung im Umgang mit dem eigenen Leben und demjenigen der Ungeborenen zu.

Geht man einmal davon aus, dass der Augustinerpater Gregor Friedrich Mendel mit seinen Kreuzungsversuchen mit Erbsen vor bald 150 Jahren als Vater der modernen Genetik gilt, so darf man wohl nicht sagen, dass die Lehre der Vererbung eine neue Wissenschaft wäre. Hingegen ist festzustellen, dass uns erst die Wissenschaft der Zyto- und Molekulargenetik Einblick in den inneren Aufbau unseres Erbgutes gegeben hat und die Wirkung der einzelnen Gene auch heute, trotz der vollumfänglichen Sequenzierungen der menschlichen DNA, nur vereinzelt bekannt ist. Es entspricht dabei einer Logik des Ablaufs der Forschung, dass in den genetischen Wissenschaften die Diagnose des Vorhandenseins oder des Nichtvorhandenseins gewisser Erbmerkmale weit schneller abläuft als eventuelle Therapiemöglichkeiten. Letztere sind umso schwieriger, als bei den meisten Therapien ein Eingriff in die Keimbahnen nötig würde und die Pharmakogenomik noch in den allerersten wissenschaftlichen Anfängen steckt.

Erschwerend kommt bei der Genetik hinzu, dass mit Ausnahme der sich auf dem Geschlechtsmerkmal befindenden Erbmerkmale bei männlichen Lebewesen - auch das gilt übrigens nicht bei allen Lebewesen - die Merkmalsträger stets doppelt vorhanden sind und sich diese je nach Verhalten beim Individuum ausdrücken oder eben auch nicht ausdrücken können. Es kommt hinzu, dass ein Erscheinungsmerkmal in den meisten Fällen nicht einfach nur von einem Gen bestimmt werden kann, sondern dass mehrere Gene dafür verantwortlich sein können, was die Diagnose zusätzlich um ein Mehrfaches schwieriger macht.

Wenn ich diese einleitenden Gedanken aus beruflich nahe liegenden Gründen eher aus der naturwissenschaftlichen Optik heraus angegangen bin, dann um aufzuzeigen, dass wir nicht dem Irrglauben verfallen sollten, die Natur liesse sich in der Genetik stets auf ein einfaches Ursache-Wirkungs-Schema reduzieren. Dem ist nicht so, und dem hat auch der Gesetzgeber entsprechend Rechnung zu tragen, zumal das Erbgut nur zum Teil - man spricht bei den Krankheiten von etwa 5 bis 10 Prozent - das Wesen des Individuums bestimmt und viele Eigenschaften das Ergebnis des Zusammenspiels von Erbgut und Umwelt sind.

Diese Feststellungen dürfen uns allerdings nicht dazu verleiten, die Gesetzgebung in diesem Bereich nicht nur sehr sorgfältig anzugehen, sind doch mit dem Wissen um unser Erbgut, aber auch mit dem bewusst vollzogenen Nicht-wissen-Wollen zentrale Lebensbereiche eines Menschen betroffen. Das Gesetz regelt deshalb mit grosser Vorsicht, gelegentlich sogar mit der nicht zu übersehenden und in der Kommission auch kritisierten Tendenz zu einer staatlichen Überreglementierung, abschliessend diejenigen Bereiche, bei denen aus heutiger Sicht das Wissen um genetische Veranlagungen rechtliche Folgen haben kann.

Richtschnur dabei bleibt natürlich der Verfassungsartikel 119 Absatz 2, wonach das Erbgut einer Person nur untersucht, registriert und offenbart werden darf, wenn die betreffende Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt. Die entscheidende und zentrale Richtschnur in diesem Gesetz muss die Garantie sein, dass niemand aufgrund der genetischen Ausstattung auf willkürliche Art benachteiligt oder diskriminiert wird. Dies setzt dann allerdings voraus, dass die Zustimmung zu einer genetischen Untersuchung von der betroffenen Person oder von ihrem gesetzlichen Vertreter aus freiem Willen heraus erfolgt, ja dass für die betroffene Person selbst das Recht bestehen bleiben muss, das Ergebnis nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen. Da die Willensbildung jedoch entsprechendes sachbezogenes Wissen voraussetzt, ist es unabdingbar, dass die betroffene Person durch entsprechendes Fachpersonal eng und individuell begleitet werden kann. Es ist deshalb zu hinterfragen, ob diese Tätigkeit öffentlichen Stellen zu übertragen sei oder ob das nicht in den Aufgabenbereich des spezialisierten Vertrauensarztes oder des Genetikers gehöre. Wir werden in Artikel 17 aufgrund eines Minderheits- und eines Mehrheitsantrages darüber zu befinden haben.

Generell stellt sich in den Gesetzen, die sich mit der Genetik befassen, die Frage, inwieweit sie eine Spezialgesetzgebung benötigen und inwieweit sie sich von der vielfach ähnlichen Gesetzgebung, etwa im Krankenversicherungs- oder im Gesundheitsbereich oder im allgemeinen Bereich der Versicherungen, unterscheiden bzw. differenzieren sollen. Der zugezogenen Fachspezialist hat uns in der Kommission gesagt, dass das Wissen um die menschlichen Krankheiten [PAGE 382] zunehmend von der Erkenntnis getragen sein werde, dass die genetische Disposition und die Umweltrelevanz in sehr vielen Fällen gemeinsame Ursachen für das Auftreten einer Krankheit seien. In allen Fällen, in denen Genotyp und Umwelt das Erscheinungsbild eines Menschen bestimmen, wird uns also eine allein auf die Genetik bezogene Gesetzgebung nicht weiterhelfen. Das bedeutet, dass auch dieses Gesetz über kurz oder lang wieder wird überarbeitet werden müssen. Kommt hinzu, dass mit der ausschliesslichen Anwendung gemäss Artikel 1 Absatz 1 dieses Gesetz auf abschliessend erwähnte Bereiche anwendbar bleibt, obwohl vermutet werden muss, dass auch in weiteren öffentlichen Lebensbereichen - ich nenne als Beispiel das Strassenverkehrsgesetz - das Wissen der Genetik nutzbar gemacht werden könnte.

Trotzdem bitte ich Sie, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten.