Lauri Hans · Ständerat · 2004-06-17
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-06-17
Wortprotokoll
Wir sind uns bewusst, dass das Zollgesetz eine sehr technische Materie darstellt und Bestimmungen von unterschiedlicher Bedeutung enthält. Aber hier, so glaube ich, sind wir nun bei einer relativ wichtigen Bestimmung angelangt.
Der Zoll kann meines Erachtens seine Aufgaben im Interesse des Landes und insbesondere auch der Wirtschaft nur über eine enge Zusammenarbeit mit dieser Wirtschaft zufriedenstellend erfüllen. Das erfordert Dialog, Information, Schulung und enge technische Zusammenarbeit. Wir dürfen festhalten, dass diese Art von Zusammenarbeit auch wirklich in ausgezeichneter Art und Weise stattfindet. Leider kann aber auch auf eine gewisse griffige strafrechtliche Sanktion nicht verzichtet werden. Deshalb bitte ich Sie, diese beiden Anträge abzulehnen. Dazu möchte ich kurz noch etwas Hintergrundinformation präsentieren.
Wir sind hier im Bereich des Handelswarenverkehrs und nicht im Bereich, den wir gemeinhin als Bürgerinnen und Bürger erleben, nämlich im Bereich des Reiseverkehrs, wo wir auf das Grenzwachtkorps treffen. Dieser Handelswarenverkehr wird von professionellem Personal geprägt, nicht nur auf der Zollseite, sondern insbesondere auf der Seite des Verzollers. Es geht um Leute, die besonders ausgebildet [PAGE 430] sind, geschult sind, angestellt sind, und deren Berufsaufgabe darin besteht, die Verzollung vorzunehmen.
Dieser Handelswarenverkehr zeichnet sich auch durch eine grosse Dichte aus. Es geht um Einnahmen in der Grössenordnung von gesamthaft immerhin rund 10 Milliarden Franken pro Jahr, und es geht um den Vollzug von rund 150 Erlassen aus den verschiedensten Gebieten: Gesundheitspolitik, Seuchenpolitik, Kriegsmaterialexport und vieles mehr. Die Abwicklung dieses Verkehrs geschieht mit dem Instrument der Zollanmeldung. Davon fallen nur in der Einfuhr rund zehn Millionen pro Jahr an. Nun hat der Zoll für die Bewältigung dieses grossen Verkehrs selbstverständlich nur beschränkte Mittel zur Verfügung. Er ist also auf eine ausgezeichnete Zusammenarbeit mit den Zollanmeldern angewiesen.
Es führt dazu, dass nur rund 1 Prozent dieser Anmeldungen im Bereich der Papiere und der tatsächlich vorgeführten Waren tatsächlich untersucht werden kann. Wenn wir hier nicht gewisse griffige strafrechtliche Möglichkeiten - nebst der Zusammenarbeit, nebst dem Dialog usw. - einführen, so glaube ich, dass die Aufgabenabwicklung sehr stark leiden könnte. Man ist, anders gesagt, darauf angewiesen, eben nicht nur den Vorsatz, sondern auch die Fahrlässigkeit zu bestrafen. Hier hat der Kommissionspräsident zu Recht darauf hingewiesen, dass die Differenzierung der Fahrlässigkeit im Strafrecht bisher nicht Eingang gefunden hat - weder im Kernstrafrecht, also im StGB, noch im Nebenstrafrecht des Bundes. Wenn man eine Differenzierung einführen möchte, müsste das zuerst einmal im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches stattfinden. Es wurde auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die sehr differenzierten Abgrenzungen, die vor allem in der Lehre zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit und der Abgrenzung zum Eventualvorsatz gemacht werden, ausserordentlich aufwendige Untersuchungen voraussetzen.
Damit komme ich zu drei Schlussfolgerungen:
1. Ich glaube nicht, dass das Zollstrafrecht als Nebenstrafrecht der geeignete Ort ist, um den Begriff der groben Fahrlässigkeit - wahrscheinlich erstmals auf der Stufe des formellen Gesetzes - im Strafrecht zu verankern. Wir schaffen damit Unsicherheit und weisen im Nebenstrafrecht dem Richterrecht ein zu weites Handlungsfeld zu.
2. Der Zoll soll mit der Wirtschaft über den Dialog, über das gegenseitige Verständnis, über Zusammenarbeit seine Aufgabe erledigen. Das tut er auch. Wenn Sie sich darüber erkundigen wollen, werden Sie von den örtlichen Handelskammern und von den Wirtschaftsverbänden wahrscheinlich nur positive Rückmeldungen erhalten. Trotzdem kann auf ein griffiges Strafrecht nicht verzichtet werden. Denken Sie daran: Es geht nicht um den Reiseverkehr; es geht um den professionellen Verkehr von Leuten, die genau wissen, um was es geht, und die sich auch auf die Möglichkeiten der Verwaltung einrichten. Das scheint mir auch ein wichtiger Gesichtspunkt.
3. Das letzte Argument ist auch eine Antwort an Kollege Hess. Vielleicht kann man die Auffassung haben, der administrative Aufwand an der Grenze und die Differenzierung in den Vorschriften seien zu gross. Diese Meinung kann man durchaus haben. Aber dann ist es nicht konsequent, wenn man mit dem Mittel der Strafbarkeit dagegen antritt. Man müsste sich eigentlich einmal diese Vorschriften vornehmen und prüfen, ob sie noch am Platz sind. Nur das ist effizienter Vollzug unserer Politik, und nicht die Einschränkung der Strafbarkeit.
Deshalb beantrage ich Ihnen, die beiden Anträge abzulehnen.