Stadler Hansruedi · Ständerat · 2004-06-18
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-18
Wortprotokoll
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen in jedem Rat durch die Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern. Die Redaktionskommission hat im Partnerschaftsgesetz mit einem eingeschobenen Artikel 37 eine Schlussbestimmung eingefügt, die verhindern soll, dass mit dem Inkrafttreten mehrerer Änderungen derselben Erlasse gewisse von der Bundesversammlung bereits verabschiedete Bestimmungen ungewollt wieder aufgehoben werden. Die Bestimmung enthält keine materielle Änderung. Die Ergänzung finden Sie in der Dokumentation auf den Seiten 9 bis 12 unter "Artikel 37, Koordination mit Änderungen anderer Erlasse".
Es betrifft einerseits Artikel 66ter StGB, der erst mit der Änderung vom 3. Oktober 2003 - dort ging es um die Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft - eingeführt wurde. Dieser Artikel existiert noch nicht in der Fassung der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des StGB und wird dort systematisch als Artikel 55a eingefügt werden müssen. Die Schlussbestimmung von Artikel 37 des Partnerschaftsgesetzes ist nötig, damit beim Inkrafttreten der Revision des Allgemeinen Teils Artikel 66ter StGB nicht aufgehoben wird, da das Buch als Ganzes eine neue Fassung erhält.
Auch Artikel 110 StGB muss angepasst werden, da er anders gegliedert ist. Eine analoge Regelung zu Artikel 66ter StGB wurde auch für Artikel 47b des Militärstrafgesetzes getroffen, zur Koordination mit der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes.
Im Weiteren besteht für Artikel 79a BVG ein Koordinationsbedarf, da dieser Artikel mit der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 geändert wurde und die wegen des Partnerschaftsgesetzes anzupassende Bestimmung gemäss der 1. BVG-Revision neu zu Artikel 79b Absatz 4 wird. [PAGE 437]
Daraus ersehen Sie, dass die Koordination der verschiedenen Gesetzesänderungen, die parallel in diesen beiden Räten verlaufen und zum Teil noch nicht in Kraft sind, immer mehr die schwierigste Aufgabe der Redaktionskommission wird. So weit die Erklärung der Redaktionskommission zu dieser Ergänzung von Artikel 37.