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Pfister Gerhard · Nationalrat · 2004-09-20

Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-09-20

Wortprotokoll

Namens der Minderheit bitte ich Sie, hier ebenfalls der Fassung des Ständerates zu folgen.

Es geht hier um die Frage, was man mit Dokumenten tun soll, die bereits existieren, wenn das Gesetz in Kraft tritt. Der [PAGE 1266] Ständerat hat diese Frage nach längerer Diskussion explizit regeln wollen - mit gutem Grund: Würde dieser Passus fehlen, würden wir uns auf unsicherem Boden bewegen.

Der Bundesrat war ursprünglich der Meinung, dass es nicht nötig sei, diese Frage explizit zu regeln, und dass ohne Regelung die Meinung gelte, dass das Gesetz auch für Dokumente gelte, die vor seinem Inkrafttreten im Besitz der Behörden seien. Der Bundesrat kann aber gemäss Aussage in der Kommission hinter der ständerätlichen Fassung stehen, und zwar mit Recht: Es kann nicht sein, dass man seitens der Verwaltung Dokumente öffentlich zugänglich macht, deren Urheber zum Zeitpunkt der Übergabe nicht wussten, dass sie einmal öffentlich zugänglich sein würden. Bedenken, dass es grösseren Aufwand brauche, um diese ständerätliche Regelung zu befolgen, wurden seitens der Verwaltung ebenfalls ausgeräumt. So gross wird der Aufwand nicht sein, zumal für die weitaus grösste Menge persönlicher Dokumente das Archivierungsgesetz gilt.

Die Lösung der Mehrheit, nur die freiwillig übermittelten Dokumente von der Veröffentlichung auszunehmen, mutet doch etwas seltsam an. Der administrative Aufwand wäre wirklich zu gross, um bei den persönlichen Dokumenten den Grad der Freiwilligkeit zu ermitteln, mit dem die Dokumente der Verwaltung zugestellt worden sind. Man kann der Verwaltung auch persönliche Dokumente ohne Freiwilligkeit übermitteln und doch darauf vertrauen, dass sie nicht veröffentlicht werden. Man müsste sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Sorgen machen und die Frage stellen, ob man seinerzeit nicht besser auf die Übergabe verzichtet hätte.

Wir müssen uns hier nochmals bewusst werden, dass das Gesetz vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip wechselt. Das heisst, grundsätzlich ist alles öffentlich, es sei denn, die Ausnahmen sehen etwas anderes vor. Wenn vorher Geheimhaltung galt, war es nötig, die Ausnahmen im öffentlichen Interesse zu definieren. Wenn jetzt Öffentlichkeit gelten soll, müssen die Ausnahmen die Privatpersonen schützen. Die Privatpersonen haben ein Recht darauf, zu wissen, was mit ihren Dokumenten geschieht, bevor sie diese der Verwaltung übergeben - egal, ob freiwillig oder nicht. Dieses Recht gibt ihnen die Fassung der Minderheit, des Ständerates und des Bundesrates.

Wir haben in Artikel 7 Absatz 1 genau die Ausnahmen geregelt, jene Bereiche, die vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen sind. Die meisten Regelungen sind in der Richtung formuliert, dass sie die privaten Personen und deren Interessen schützen wollen. Wenn wir hier die Formulierung der Mehrheit übernehmen, brechen wir genau die Bestimmungen auf, die wir in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h explizit formuliert haben. Das wäre widersprüchlich.

Der Bundesrat kann der ständerätlichen Fassung gut folgen, er unterstützt sie sogar. Wir haben deshalb allen Grund, keine Differenz zum Ständerat zu schaffen, sondern im Sinne des Schutzes von Interessen von Privatpersonen und persönlich Betroffenen eine explizit formulierte Lösung zu fordern.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit zu unterstützen und die Fassung des Ständerates zu übernehmen.