Fluri Kurt · Nationalrat · 2004-09-20
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-20
Wortprotokoll
Bloss mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten ist ein Antrag angenommen worden, Buchstabe e in Absatz 1 von Artikel 7 zu streichen. Ich bitte Sie im Namen der Minderheit, die zahlenmässig gleich stark ist wie die Mehrheit, dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen und Litera e ins Gesetz aufzunehmen - die übrigens, Herr Kollege Gross, nicht im Konjunktiv gehalten ist: Es heisst "können", nicht "könnten". Deswegen ist sie doch nicht so offen, wie Sie es vorhin befürchtet hatten. Unserer Meinung nach ist nämlich die Pflege der guten Beziehungen zwischen Bund und Kantonen ein selbstverständliches und wichtiges Element unseres föderalistisch organisierten Staatswesens.
Die durch den Stichentscheid des Kommissionspräsidenten grössere Kommissionshälfte will nun mit der Streichung dieser Bestimmung diejenigen Kantone zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips bewegen, welche sich noch nicht zu diesem Schritt entschlossen haben. Unseres Erachtens ist es aber nicht angängig, auf diesem indirekten Weg den Kantonen das Öffentlichkeitsprinzip gewissermassen zwangspädagogisch aufzuerlegen. Wenn wir das Öffentlichkeitsprinzip flächendeckend für alle Kantone zwingend einführen wollen, so müssen wir hiefür eine entsprechende verfassungsmässige Grundlage schaffen. Auf "kaltem" Weg die Kantone zu einer bestimmten Gesetzgebung zu zwingen ist unseres Erachtens unzulässig.
Eine andere Begründung für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten kann aber auch einfach eine kantonale Regelung sein, welche die Tragweite eines bestimmten Dokumentes materiell abweichend zur Bundesregelung definiert. Bleibt nun dieses Dokument wegen einer unterschiedlichen Interpretation seitens des Kantons der Öffentlichkeit nicht zugänglich, so geht es doch nicht an, deswegen das Verhältnis des Bundes zu diesem Kanton zu beeinträchtigen. Ich erinnere bei dieser Gelegenheit auch an die Artikel 44 bis 46 der Bundesverfassung, in denen ein rücksichtsvoller Umgang zwischen Bund und Kantonen umschrieben und festgelegt wird.
Die Minderheit bzw. die eine Hälfte der Kommission bittet Sie deshalb, diese Bestimmung wieder in Artikel 7 einzufügen. Sie können sich ja im Übrigen leicht ausmalen, dass die Ständekammer diese Streichung keinesfalls akzeptieren wird, weshalb wir doch besser auf die Schaffung dieser Differenz verzichten, welche ja wohl bei der Differenzbereinigung ohnehin wieder beseitigt werden müsste.