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Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2004-09-21

Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-21

Wortprotokoll

Bei Artikel 68 BVG es inhaltlich gewissermassen um eine Form von Korrelat zum Entscheid bei Artikel 2. Es ist so, dass die berufliche Vorsorge - so ist jetzt auch entschieden worden - in Zukunft durch Versicherungseinrichtungen wie auch durch autonome Institutionen erfolgen kann. Das hat die klare Mehrheit jetzt beschlossen.

Wenn die berufliche Vorsorge durch Versicherungsgesellschaften erfolgt - und darum geht es inhaltlich im Minderheitsantrag zu Artikel 68 -, dann muss die Versicherungsgesellschaft, bezogen auf die Leistungen der Versicherten, das garantieren, was die berufliche Vorsorge vorschreibt. Es geht dann nicht um eine beliebige Versicherungsleistung, beispielsweise im Bereich der Sachversicherung oder der Einzelversicherung im Lebensversicherungsgeschäft, sondern es geht darum, dass die Lebensversicherungsgesellschaft - wenn sie sich dazu entschliesst, die Leistungen der beruflichen Vorsorge anzubieten - klar und eindeutig auch die Leistungen garantieren muss, wie sie sich aus den Normen der beruflichen Vorsorge ergeben. Die Leistungen müssen am Schluss so ausfallen, dass die Minimalgarantie, die ja bekanntlich im Beitragsprimat dominiert, bestehend aus einer Kombination von Umwandlungssatz und Mindestzins gewährleistet ist; diese Leistungen müssen letztlich auch bei Versicherungsgesellschaften garantiert sein. Die bisherige Bestimmung in Artikel 68, die beibehalten werden soll, schreibt vor, dass die Versicherungsgesellschaften im Leistungsbereich an das BVG gebunden sind.

Ich möchte Sie bitten, genauso wie in der ersten Lesung an dieser für die Versicherten wichtigen Bestimmung festzuhalten.