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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2004-09-21

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-21

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit II ist ein Eventualantrag zum Antrag der Minderheit I (Rechsteiner Paul). Wir beantragen Ihnen damit primär, am bisherigen Beschluss des Nationalrates festzuhalten.

Was bedeuten der Antrag der Kommissionsmehrheit und der Antrag der Kommissionsminderheit IV (Leuthard) materiell? Sie führen dazu, dass materiell eine Unterstellung der [PAGE 1285] autonomen Sammeleinrichtungen, Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen unter das VAG beschlossen wird. Was hat das für Folgen für die Versicherten und die KMU? Es wäre sozialpolitisch und ökonomisch ein Schildbürgerstreich ohnegleichen. Schlussendlich hätten wir weniger Wettbewerb statt wie behauptet mehr, wir hätten schlechtere Leistungen statt bessere, und die autonomen Sammelstiftungen würden mittelfristig verschwinden; sie würden zu gewinnorientierten Versicherungsgesellschaften.

Verlangt würde damit zum Ersten die volle Kapitaldeckung. Das bringt für die Versicherten nicht mehr Sicherheit, dafür geringere Erträge. Das zwingt die autonomen Sammelstiftungen praktisch zu mündelsicheren Anlagen mit tieferen Renditen. Risikoreichere Anlagen, z. B. in Aktien, werden praktisch ausgeschlossen. Das heisst: Den Versicherten entgeht damit der Inflationsschutz, sie partizipieren nicht mehr am Wirtschaftswachstum, sie haben schlechtere Leistungen.

Zum Zweiten: Haben die Versicherten dadurch mehr Sicherheit? Nein! Bereits heute haben wir für die autonomen Sammeleinrichtungen und Sammelstiftungen eine Aufsicht, eine qualitativ hochwertige Aufsicht. Wir haben die Aufsichtsbehörden der Kantone und des Bundes, diese müssen und können verbessert werden, und zum Schluss haben wir als letzte Garantie eine Insolvenzdeckung.

Wohin würde das nun führen, wenn wir die Mehrheit bzw. die Minderheit IV (Leuthard) unterstützten? Das hätte zur Folge, dass die autonomen Sammelstiftungen und Gemeinschaftseinrichtungen schliesslich zu gewinnorientierten Versicherungsunternehmungen werden würden. Damit hätten wir dann die groteske Situation - und das möchte ich den Vertretern und Vertreterinnen der KMU im Saal zu Bedenken geben -, dass wir schlussendlich nicht mehr, sondern weniger Wettbewerb hätten. Die KMU wären den Versicherungsgesellschaften vollends ausgeliefert. Welche Folgen es für die Versicherten hätte, zeigen gewisse Praktiken der Versicherungsgesellschaften. Sie haben heute höhere Verwaltungskosten als die autonomen Sammelstiftungen: Pro Versicherten und Jahr macht die Kostendifferenz gut 300 Franken aus, und das führt schliesslich zu schlechten Erträgen für die Versicherungen.

Gewisse private Versicherungsgesellschaften praktizieren zudem heute eine neue Form des Rentenklaus. Bei einer Senkung des Umwandlungssatzes werden die dadurch frei werdenden Reserven, wie die Swiss Life jetzt vorexerziert, nicht etwa der Gemeinschaft der Versicherten gutgeschrieben, sondern den Reserven, dem Eigenkapital, zugeführt. Davon profitieren dann die Aktionärinnen und Aktionäre. Andere Versicherungsgesellschaften haben bereits angekündigt, dass sie das nachmachen werden. Das kann es doch nicht sein!

Zum Schluss noch eines: Wenn wir bei den autonomen Sammelstiftungen eine höhere Kapitaldeckung verlangen, führt das zu einer Kapitalbindung in Milliardenhöhe. Die Folgen für die Volkswirtschaft wären verheerend. Die Sammelstiftungen hätten unproduktive Mittel, die zulasten der Volkswirtschaft gebunden wären.

Sie sehen: lauter Nachteile, ohne dass die Versicherten auch nur ein Plus davon hätten - ganz im Gegenteil.

Was will nun die Minderheit II im Vergleich zur Minderheit III (Pelli)? Die Minderheit II hat wie die Minderheit III einen Kompromissantrag der Verwaltung aufgenommen, der es im Kern bei der bisherigen Aufsicht belassen will. Nun hat der Antrag der Minderheit III - Herr Pelli wird ihn nachher begründen - einen Konstruktionsfehler in Ziffer 3. Sie sieht vor, dass immer dann eine Organisation dem VAG nicht unterstellt ist, wenn sie das in ihren Reglementen so festhält. So können wir nicht legiferieren. Das heisst, dass eine private Organisation selber den Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt. Sollte dies für den Geltungsbereich des VAG konstitutiv sein, dann haben wir unsere Aufgaben als Gesetzgeber nicht gemacht. Sie haben dann keine Rechtssicherheit und keine Rechtsgleichheit, und ich denke, das ist unhaltbar. Falls es zur Entscheidung zwischen den Anträgen der Minderheiten II und III kommen sollte, bitte ich Sie, der Minderheit II zu folgen. Nur damit haben wir auch eine klare Festlegung des Geltungsbereiches des Gesetzes, und den müssen wir als Gesetzgeber bestimmen.

Ich bitte Sie, folgen Sie der Minderheit I (Rechsteiner Paul), und - eventual - unterstützen Sie die Minderheit II.