Hubmann Vreni · Nationalrat · 2005-03-02
Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02
Wortprotokoll
Meine Anträge betreffen Artikel 69b Absatz 4 und Artikel 83b Absatz 4 des Zivilgesetzbuches. Sie finden sie, wie die Frau Vizepräsidentin gesagt hat, auf den Seiten 85 und 87 der Fahne. Da ein sachlicher Zusammenhang mit Absatz 2bis von Artikel 730 OR besteht, hat man mich gebeten, mich in diesem Zusammenhang zu äussern. Die Anträge betreffen ein wichtiges Thema, das wir im [PAGE 85] Zusammenhang mit dieser Gesetzesrevision diskutiert haben, nämlich die Bezeichnung von öffentlichen Finanzkontrollen als Revisionsstellen.
Im Entwurf des Bundesrates zur Revision der Artikel 69b und 83b ZGB wird festgehalten, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle oder kantonale Finanzkontrollen Revisionsstellen von Vereinen und Stiftungen sein können. Nicht erwähnt werden die kommunalen Finanzkontrollen. Nun ist es so, dass viele Kommunen, insbesondere grössere Städte, sehr gut organisierte Finanzkontrollen mit fachlich qualifizierten Leuten haben, die subventionierte Institute revidieren. In der Stadt Zürich z. B. übt die Finanzkontrolle die Finanzaufsicht über Vereine und Stiftungen aus, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erbringen. Dies soll so bleiben können, denn diese Regelung ist vorteilhaft, insbesondere auch für die Stiftungen und Vereine, welche eine sorgfältige Revision zu lediglich kostendeckenden Tarifen erhalten. Darum habe ich diese Anträge gestellt.
Zu Diskussionen Anlass gab in diesem Zusammenhang die Frage der Unabhängigkeit. Diese kann auch bei kommunalen Finanzkontrollen gegeben sein. In der Stadt Zürich z. B. ist die Gründung der Finanzkontrolle als oberstes Organ der Finanzaufsicht im Gemeindegesetz festgehalten. Sie ist administrativ dem Präsidialdepartement zugeordnet. Weder der Stadtrat noch der Stadtpräsident können der Finanzkontrolle Aufträge erteilen. Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) kann lediglich einen Antrag auf Prüfungshandlungen stellen. Wird dem Antrag Folge gegeben, erhält die RPK nachher die Mitteilung, dass die Prüfung erfolgt sei. Das zeigt, dass auch kommunale Finanzkontrollen unabhängig sein können. Wenn z. B. die Finanzkontrolle der Stadt Zürich in der Rechnung des Kunsthauses ein Problem feststellen sollte, wird das nicht an die Verwaltung gemeldet. Der Stadtrat kann der Finanzkontrolle keine Weisungen erteilen. Das hat uns der Chef der Finanzkontrolle der Stadt Zürich, Herr Markus Haussmann, im Hearing ausdrücklich bestätigt.
Diese Finanzkontrolle ist also unabhängig. Die Kommunen haben ein eminentes Interesse, die Finanzaufsicht im Bereich der subventionierten Stiftungen und Vereine weiterhin wahrnehmen zu können. Ihre Finanzkontrollen sind fähig und in der Lage, Revisionen auf dem aktuellsten Niveau der Fachpraxis anzubieten.
Wie Sie in der Fahne sehen, hat die Kommissionsmehrheit in den Artikeln 69b und 83b ZGB die Absätze 4 ganz gestrichen und durch Artikel 730 Absatz 2bis OR ersetzt. Damit haben auch die kommunalen Finanzkontrollen eine gesetzliche Grundlage. Das Anliegen meiner Minderheitsanträge ist damit erfüllt, und ich ziehe deshalb beide zurück.