Gross Jost · Nationalrat · 2005-03-02
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit I (Thanei) und eventualiter jenen der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) zu unterstützen.
Ich möchte vorweg etwas in Erinnerung rufen, was eigentlich klar ist: Es geht hier um die eingeschränkte Revision; wir haben hier also schon eine Revision mit tieferem Schutzniveau. Grundsätzlich sind zudem eine Revision und eine ordnungsgemässe Rechnungsführung keine gebührenpflichtige Belästigung, wie Herr Imfeld sich in der Kommission ausdrückte, sondern ein Qualitätslabel, auch für ein KMU.
Die Mehrheit sagt, wenn Banken oder andere Kapitalgeber eine Revision verlangen, sei den Unternehmen das freigestellt. Das ist widersinnig! Gerade für das berüchtigte Rating der Kreditwürdigkeit ist die ordnungsgemässe Rechnungsführung und damit auch die ordnungsgemässe Revision von massgebender Bedeutung. Die hier resultierenden Zinsunterschiede, die Zinsdiskriminierung der kleineren Unternehmen, verschlingen doch viel mehr Geld als die 5000 oder 7000 Franken Revisionskosten pro Jahr.
Ordnungsgemässe Rechnungsführung ist nicht primär Aktionärs- oder Gesellschafterschutz, sondern vor allem Gläubigerschutz. Ich frage Sie: Warum sollen zulasten der Gläubiger die Eigentümer über das Schutzniveau der Revision entscheiden? Ich muss hier die bürgerlichen Parteivertreter kritisieren: Sie neigen dazu, nur die Eigentümerinteressen zu wahren und die Gläubigerinteressen, die beispielsweise auch KMU betreffen können, zu vernachlässigen. Die Arbeitnehmerinteressen sind vor allem beim Unternehmer-Crash oft die wichtigste Gläubigergruppe überhaupt. Deshalb ist eine gute Revision fraglos auch Arbeitnehmerschutz.
Ich möchte das anhand des Eventualantrages der Minderheit II kurz in Zahlen darstellen. Sie schlägt vor, dass auf die Revision verzichtet werden kann, wenn die Gesellschaft nicht mehr als fünf Vollzeitstellen hat. Nehmen wir an, das gebe eine - bescheidene - Lohnsumme von 30 000 Franken pro Monat, also bei einem Unternehmenszusammenbruch, wo die Arbeitslosenversicherung für vier Monate eine Insolvenzentschädigung zahlen muss, einen Betrag von rund 120 000 Franken. Nehmen Sie diese bescheidene Summe, und stellen Sie sie dem Haftungssubstrat gegenüber, nämlich dem Mindestkapital der Aktiengesellschaft von 100 000 Franken oder dem sehr geringen Haftungssubstrat der GmbH mit einer Mindeststammeinlage von 20 000 Franken. Die Differenz geht, wenn kein Geld vorhanden ist, im Extremfall zulasten der Arbeitslosenversicherung.
Hier sehen Sie das Missverhältnis, und deshalb liegt - wenn schon - der Eventualantrag der Minderheit II auf der richtigeren Linie als das, was hier die Mehrheit mit einem Willkürsystem der absoluten Verfügung der Eigentümer einer Unternehmung über die Gläubigerinteressen und damit auch über die Arbeitnehmerinteressen beliebt machen will.
Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit I (Thanei) und eventualiter jenem der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) zuzustimmen.