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preparatory:AB 51624

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

Wir regeln hier die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der ordentlichen Revision. Es ist wichtig, nochmals darauf hinzuweisen, dass in Absatz 1 der Grundsatz stipuliert wird, dass die Revisionsstelle keine Tätigkeiten ausüben darf, die tatsächlich oder dem Anschein nach ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen. In Absatz 2 werden dann Tätigkeiten exemplarisch aufgeführt, bei denen der Gesetzgeber vermutet, dass die Unabhängigkeit eingeschränkt wird. Wenn ich die Liste von den Ziffern 1 bis 7 nochmals anschaue, muss ich sagen - und das war auch damals mein erster Eindruck -, dass es eine umfassende Regelung ist. Ich sage dies auch deshalb, weil ich teilweise Mitunterzeichnerin der Minderheitsanträge bin, eine Position, die ich heute, im Lichte dieser Debatte, zum Teil infrage stellen möchte.

Ich komme jetzt zu den Minderheitsanträgen.

Bei Ziffer 4 haben wir einen Minderheitsantrag, der klar ist; ich denke, das ist ein Antrag, der auch gesetzgeberisch klar verständlich ist. Die Minderheit Thanei möchte nicht nur ausschliessen, dass die Revisionsstelle sich selber überprüft, sondern sie möchte sämtliche weiteren Dienstleistungen ausschliessen, die für eine Unternehmung, die revidiert wird, erbracht werden. Das ist tatsächlich eine Stärkung der Unabhängigkeit, da gibt es keinen Zweifel.

Mit dem Antrag zu Ziffer 5 wird vorgeschlagen, dass der Rest des Satzes gestrichen wird; es steht dann hier nur noch "die Übernahme eines Auftrages". Herr Vischer hat hier wortgewaltig erklärt, dass das Sinn machen würde. Damit wäre viel klarer, dass wir keine Aufträge wollen, die zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen. Aber wenn Sie diesen Streichungsantrag genau anschauen, sehen Sie, dass er genau zum gegenteiligen Schluss führt. Er streicht nämlich den Zusatz "der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt". Das wirft meine erste Frage nach der möglichen Interpretation auf. Wenn wir das der Antragstellerin nicht unterstellen wollen, dann frage ich mich, was dann noch der Unterschied zu Ziffer 4 ist. Zu guter Letzt frage ich mich dann noch: Darf dann überhaupt das Revisionsmandat übernommen werden? Der Antrag der Minderheit zu Ziffer 5 macht meines Erachtens einfach keinen Sinn, auch wenn ich ihn mit unterschrieben habe.

Ich möchte noch darauf hinweisen - das an die Adresse von Herrn Vischer -: Wir haben natürlich in diesem Gesetz Präzisierungen zum Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ich möchte hier auf die Spezialnorm für die Publikumsgesellschaften verweisen, auf Artikel 11 des Revisionsaufsichtsgesetzes. Hier wird umschrieben, in welcher Grössenordnung das sein könnte, indem in Artikel 11 Litera a festgelegt wird, dass zum Beispiel eine Honorarsumme von 10 Prozent bei einem Auftrag als derartige Grenze gesehen werden könnte. Das wäre vielleicht eine Hilfe in Bezug auf die Auslegung, was "wirtschaftlich abhängig" heisst oder nicht. Die zweite Interpretation ist auch klar. Es kann nicht sein, dass eine kleine Revisionsunternehmung eine grosse Gesellschaft revidiert, da zum Beispiel nur ein Mandat zu einer existenziellen Abhängigkeit der Revisionsgesellschaft führt.

Wir kommen zu Ziffer 7 mit dem Antrag der Minderheit Marty Kälin. Frau Marty Kälin möchte die Annahme von Geschenken generell untersagen. Ich muss sagen, ich habe hier viel in Bezug auf die Geschenkpraxis gelernt. Ich habe die Debatte teilweise auch als Erfahrungsbericht der Zürcher Kolleginnen und Kollegen verstanden. Ich habe gelernt, dass es bei Geschenken um das "Anfüttern" geht; bislang war mir nur das Anfixen bekannt, aber es gibt jetzt eine neue Dimension, die in die gleiche Richtung geht. Es wurde auch gesagt, dass alle Geschenke, die man nicht an einem Tag aufessen könne oder den entsprechenden Gegenwert darstellen, den Rahmen des Üblichen überschreiten würden. Irgendwo da wird die Grenze zu ziehen sein. Ich denke, die Grenze ist da, wo wir zwischen Gefälligkeiten und Geschenken triagieren müssen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit bzw. dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Ich denke, hier haben wir eine noch klarere Regelung. Gefälligkeiten müssen zugelassen sein, aber es ist klar, es darf keine Abhängigkeit daraus resultieren.

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