Baader Caspar · Nationalrat · 2005-03-02
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-03-02
Wortprotokoll
Bei diesem Antrag geht es um ein wichtiges praktisches Problem im Genossenschaftswesen. Diese Frage ist von grosser Bedeutung, da wir in diesem Land zwischen 12 000 und 15 000 Genossenschaften haben, angefangen bei Milch- über Viehzucht- bis hin zu Wohnbaugenossenschaften.
Im vorhin diskutierten Artikel 727a wurde für die Aktiengesellschaften festgelegt, dass eine eingeschränkte Revision durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben sind. In Absatz 2 haben wir dort zudem die Möglichkeit geschaffen, mit Zustimmung aller Aktionäre ein Opting-out zu machen, d. h., auch auf die eingeschränkte Revision zu verzichten, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat. Für kleine Aktiengesellschaften ist dies ein wichtiger und sinnvoller Weg, weil dies ja meist Familienaktiengesellschaften sind und bei diesen in der Regel sowieso immer alle Aktionäre an der Generalversammlung anwesend sind. Dort kann sich die gesamte Aktionärsschaft auch vertreten lassen.
Für die Genossenschaften wird dann in Artikel 906 Absatz 1 auf das Aktienrecht verwiesen; zusätzlich ist in Absatz 2 ein Opting-up - es geht also nach oben - vorgesehen, welches besagt, dass ein bestimmtes Quorum von Genossenschaftern statt der eingeschränkten eine ordentliche, also eine grössere Revision verlangen kann. Für das Opting-out gibt es keine spezielle Regel, d. h., es gilt das Aktienrecht. Das bedeutet im Klartext die Notwendigkeit der Zustimmung aller Genossenschafter.
In der Praxis ist es aber bei Genossenschaften unmöglich, alle Genossenschafter an eine Genossenschafter- oder Generalversammlung zu bringen, sodass diese dann einstimmig diesem Opting-out zustimmen könnten. Deshalb ist diese Möglichkeit in der Theorie zwar gegeben, aber in der Praxis ist sie faktisch ausgeschlossen. Dabei gibt es aber in diesem Land gerade ganz viele Kleinstgenossenschaften, die weit unter zehn Stellen haben, eben z. B. die Viehzuchtgenossenschaften. Deren Umsatz ist derart gering, dass letztlich die Revisionskosten fast höher sind als der gesamte Umsatz, wenn eine eingeschränkte Revision verlangt wird. Für diese sollte man auch die Möglichkeit eines Opting-out schaffen.
Deshalb habe ich vorgeschlagen, dass man sagt, dass es für ein Opting-out in Analogie zu Artikel 888 Absatz 2 OR nur eine Zweidrittelmehrheit brauche. Dort geht es um die Liquidation von Genossenschaften. Es ist nicht einzusehen, wieso das Quorum für eine andere Revisionsart höher sein soll als für den viel gewichtigeren Entscheid der Auflösung der Genossenschaft.
Deshalb bitte ich Sie, eine praxistaugliche Lösung zu wählen und meinem Antrag zuzustimmen. Damit sind Sie auch kohärent mit dem Auflösungsbeschluss bei Genossenschaften.