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preparatory:AB 51904

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-03-07

Wortprotokoll

Es ist in der Tat so, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung juristische Klarheit schaffen muss. Klarheit heisst, dass dieses Bundesgerichtsurteil zu vollziehen ist - bis zum Widerruf durch eine neue Gesetzgebung. In Ergänzung zu dem, was Sie als bisherigen Entwurf dieses Kreisschreibens gefunden haben, soll in der definitiven Fassung - wie ich vorhin ausgeführt habe - darauf aufmerksam gemacht werden, dass hier ein Gesetzgebungsprojekt unterwegs ist.

Damit besteht für die von der indirekten Teilliquidation Betroffenen die Möglichkeit, durch entsprechende Dispositionen - beispielsweise im zeitlichen Ablauf - ihre Entscheide, welche der indirekten Teilliquidation unterliegen würden, eben auf einen Zeitpunkt oder in eine Ecke zu verschieben, der oder die das Ganze dann erträglich macht. Aber ich glaube, im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit gibt es für die Eidgenössische Steuerverwaltung hier und heute keine andere Variante.