Büchler Jakob · Nationalrat · 2005-03-07
Büchler Jakob · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-07
Wortprotokoll
Angesichts der durch die Anschläge vom 11. September 2001 veranschaulichten Bedrohung erweist sich eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraumes gegen nichtmilitärische Bedrohung mehr denn je als notwendig. Vor diesem Hintergrund und um von den Erfahrungen des G8-Gipfels profitieren zu können, wurde - initiiert durch eine Anfrage Frankreichs, das heisst seiner Verteidigungsministerin, an den Chef des VBS - am 10. März 2004 eine gemeinsame Absichtserklärung der Schweiz und Frankreichs unterzeichnet. Darin verpflichten sich beide Staaten, Verhandlungen in die Wege zu leiten und einen rechtlichen Rahmen für eine ständige Zusammenarbeit im Bereich grenzüberschreitender Luftpolizeieinsätze zu schaffen.
Der 11. September 2001 hat zu einer neuen Dimension in der Wahrnehmung der Bedrohung durch Terroristen geführt. Zivile Luftfahrzeuge können als Waffen verwendet werden. Sehr viele Länder haben auf diese neue Bedrohungsform reagiert. Gleich wie die Bedrohung selber nicht an nationalen Grenzen Halt macht, dürfen auch die Abwehrmassnahmen nicht an der nationalen Grenze Halt machen. Die Flugrouten vom 11. September 2001 in den USA zeigen, dass Distanzen zurückgelegt wurden, die jene des Schweizer Luftraumes mehrfach übersteigen. Das heisst, mehrere Nationen könnten vom gleichen Ereignis betroffen werden.
Die Kooperation mit Frankreich hat für die Schweiz eine lange Tradition. Seit Jahren arbeiten die beiden Luftwaffen im Bereich der Ausbildung und des Trainings eng zusammen. Der G8-Gipfel in Evian führte zu einer Erweiterung dieser Zusammenarbeit, erstmals auch im Bereich Einsatz. Er ermöglichte zeitlich befristete gemeinsame Operationen, um Bedrohungen aus der Luft - im Speziellen Terroraktionen - mit nichtmilitärischen Mitteln wirksam zu begegnen. Grundlage der neuen Form der Zusammenarbeit bildete damals ein Parlamentsbeschluss; die meisten europäischen Staaten haben solche Zusammenarbeitsvereinbarungen als Antwort auf diese neue Bedrohung durch Terrorangriffe aus der Luft ausgearbeitet. Im Vordergrund der Zusammenarbeit stehen sogenannte grenzüberschreitende Operationen.
Vor dem Hintergrund des 11. September 2001 und aufgrund der guten Erfahrungen während des G8-Gipfels haben der schweizerische Verteidigungsminister, Bundesrat Samuel Schmid, und seine französische Amtskollegin Michèle Alliot-Marie eine gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet. Ziel der Deklaration war die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine ständige Zusammenarbeit im Bereich grenzüberschreitender Luftpolizeieinsätze.
Nach mehrmonatigen Verhandlungen hat der Bundesrat am 17. November 2004 das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft gutgeheissen. Die Unterzeichnung durch Bundesrat Schmid erfolgte am 26. Oktober 2004. Die Kooperation bezweckt die Erleichterung des gegenseitigen systematischen Informationsaustausches über eine allgemeine Luftlage sowie die Verbesserung der Interventionsmöglichkeiten beider Parteien beim Vorliegen einer konkreten Bedrohung. Im praktischen Anwendungsfall ist beispielsweise der Schutz des Konferenzstandortes Genf vorstellbar.
Unter dem Kommando des Gastlandes sind Luftpolizeieinsätze über die Grenze hinaus bis hin zum Warnschuss mit Hilfe von Infrarot-Lockzielen möglich. Absolut ausgenommen bleiben dagegen der Warnschuss mit scharfer Munition sowie der Zerstörungsschuss. Vom Geltungsbereich des Abkommens ebenfalls nicht erfasst sind Bedrohungen militärischer Natur. Sowohl die Souveränität beider Nationen als auch die Neutralität der Schweiz bleiben in allen Fällen gewahrt.
Das Abkommen mit Frankreich statuiert für die Schweiz weder eine rechtliche Pflicht zur Einsatzzusammenarbeit noch führt es zu finanziellen Verbindlichkeiten der Eidgenossenschaft. Allfällige Luftpolizeieinsätze werden von den Vertragsparteien entschädigungslos geleistet. Gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung fallen auswärtige Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Da der Abschluss eines Staatsvertrages über die militärische Einsatzzusammenarbeit nicht im Kompetenzbereich des Bundesrates liegt, muss ein solcher gemäss Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden.
Das mit Frankreich ausgearbeitete Abkommen ist derzeit europaweit einmalig und zukunftsweisend. Für die Schweiz ist es als Referenz für die zukünftige Zusammenarbeit mit anderen Nachbarstaaten in der Bekämpfung von grenzüberschreitenden Terroraktionen aus der Luft zu verstehen.
Die Sicherheitspolitische Kommission hat der Vorlage mit 20 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen klar zugestimmt. Ich bitte Sie, dasselbe zu tun.