Janiak Claude · Nationalrat · 2005-03-08
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-08
Wortprotokoll
Ich äussere mich zum Justizwesen. Sie konnten dem Bericht entnehmen, dass die GPK im Rahmen ihrer begleitenden Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte im Vorfeld ihres jährlichen Besuches beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) vom 5. April 2004 über den Konflikt informiert wurden. Die Kommissionen führten in der Folge Abklärungen durch und veröffentlichten ihre Stellungnahme am 6. Dezember 2004. Ich möchte nicht wiederholen, was wir dort ausführten. Es ist Ihnen auch bekannt, dass unsere Bemühungen damit nicht abgeschlossen waren, sondern dass eine Klärung erst herbeigeführt werden konnte, als sich die Richterinnen und Richter auf eine gemeinsame Verlautbarung geeinigt hatten, welche unter anderem dazu führte, dass eine Richterin und ein Richter nicht mehr im gleichen Spruchkörper eingesetzt werden.
Wir sind im Moment daran, die Bundesrechtspflege neu zu ordnen. Der Konflikt am EVG - und übrigens auch derjenige, der im Zusammenhang mit der Affäre Schubarth am Bundesgericht zum Vorschein kam und zur Untersuchung von besonderen Vorkommnissen am Bundesgericht führte - hat gezeigt, dass sich eine grundsätzliche Debatte über das Wahlverfahren und die Amtsdauer unserer höchsten Richterinnen und Richter, aber auch über die Möglichkeit der Abberufung und der Disziplinierung aufdrängt. Eine solche Debatte ist sorgfältig zu führen, denn sie wird stets vom zentralen Grundsatz bestimmt sein, dass die richterliche Unabhängigkeit zu gewährleisten ist; sie kann nicht im Rahmen der hängigen Gesetzgebung zur Bundesrechtspflege geführt werden. Abgesehen davon, dass es zu spät wäre, bestünde die Gefahr von Schnellschüssen aufgrund unerfreulicher Erfahrungen, die wir als Wahlbehörde und Verantwortliche für die Oberaufsicht gemacht haben. Ich möchte dennoch ein paar Fragen aufwerfen, die gelegentlich einer Antwort bedürfen.
Zum Wahlverfahren: Das Parlament muss sich zweifellos die Frage stellen, wie es als Wahlbehörde sicherstellen kann, dass die von ihr zu wählenden Richterinnen und Richter den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügen. Ich denke da aufgrund gemachter Erfahrungen vor allem auch an die Sozialkompetenz.
Zur Amtsdauer: In der Schweiz kennen wir vergleichsweise kurze Amtsdauern. Je kürzer eine Dauer ist, umso eher tangiert sie die richterliche Unabhängigkeit, weil Richter im Hinblick auf ihre Bestätigung Urteile in einer bestimmten Richtung fällen könnten, nur um bei der Wahlbehörde auf Akzeptanz zu stossen. Eine Verlängerung der Amtsdauer führt auf der anderen Seite dann zu Problemen, wenn Richter den fachlichen Ansprüchen nicht genügen, und selbstverständlich auch dann, wenn Richter bei inakzeptablem Verhalten weder abberufen noch diszipliniert werden können. Diese Frage kann letztlich nicht abschliessend und vor allem nicht unabhängig davon beantwortet werden, ob andere Instrumente wie die Abberufung und die Disziplinierung institutionalisiert werden.
Zur Möglichkeit der Abberufung: Abberufungsverfahren sind in der Schweiz praktisch unbekannt. Das dürfte daran liegen, dass wegen der vergleichsweise kurzen Amtsdauern die Möglichkeit der Nichtwiederwahl besteht. Wenn die Amtsdauer verlängert wird, muss die Möglichkeit der Abberufung diskutiert werden, selbstverständlich nur im Rahmen eines streng formalisierten, auf Ausnahmen beschränkten und an erschwerte Voraussetzungen gebundenen Verfahrens.
Abschliessend noch ein paar Bemerkungen zum Oberaufsichts- und Disziplinarverfahren: Die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Richterinnen und Richter sollte grundsätzlich möglich sein und ist im Hinblick auf das Ansehen der Justiz wünschbar. Wenn eine solche Möglichkeit in Erwägung gezogen wird, ist zu beachten, dass sie die richterliche Unabhängigkeit erheblich gefährden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die Rechtsprechung von der Akzeptanz der politischen Behörde abhängt, welche die Oberaufsicht wahrnimmt. Dem kann entgegengewirkt werden, wenn "Disziplinarverfahren in Tatbestand und Rechtsfolge und in ihrem prozeduralen Ablauf durch ein formelles Gesetz umschrieben sind". Ich habe aus einem Artikel von Thomas Stadelmann zitiert: "Aspekte richterlicher Unabhängigkeit in der Schweiz - de iure und de facto", publiziert in der Zeitschrift "Betrifft Justiz", Nummer 80, Dezember 2004.
Keinesfalls für ihre Rechtsprechung, wohl aber für ihr Verhalten sollten Richterinnen und Richter zur Rechenschaft gezogen werden können, und zwar von einer gehörig legitimierten Instanz und in einem justizkonformen Verfahren. Das ist die Quintessenz, die ich persönlich aus diesen unschönen Vorfällen ziehe, die wir letztes Jahr am EVG zu beurteilen hatten.