Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2005-03-08
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-08
Wortprotokoll
Ich möchte in der Differenzbereinigung gleich in medias res gehen. Wie Sie der Fahne entnehmen können, ist die WAK-NR bei drei Artikeln nicht den Beschlüssen des Ständerates gefolgt. Diese Differenzbereinigung findet heute statt. Ich möchte mit Artikel 12 Absatz 3 beginnen.
Wir befinden uns hier bei den Regeln für den aktiven Veredelungsverkehr. Der Nationalrat hatte mit dem Zusatz in Absatz 3 beschlossen, dass das Identitätsprinzip die Regel sein soll, dass also die zur Verarbeitung zollbefreit bzw. zollermässigt eingeführte Ware, die in der Schweiz verarbeitet wird, wieder ausgeführt werden muss. In jenen Fällen, in denen als Ausnahme das Äquivalenzprinzip zugelassen wird, ist eine Bewilligung der beiden Departemente - des Finanz- und des Volkswirtschaftsdepartementes - erforderlich. Das ist geltende Praxis. Der Ständerat hat nun eine liberalere Regel beschlossen und sich für das Äquivalenzprinzip als Grundregel entschieden. Die Mehrheit der WAK ist dem Ständerat gefolgt.
Eine Minderheit unserer Kommission, angeführt von Herrn Hansjörg Walter, will nun die Zollbefreiung bzw. -ermässigung grundsätzlich zulassen, schränkt sie aber für jene Fälle ein, in denen es zu Marktstörungen kommt, um Umgehungsversuche einzudämmen und wenn ein öffentliches Interesse entgegensteht. Wir haben nun bei diesem Absatz 3 noch einen Einzelantrag Darbellay, der noch nicht begründet wurde.
In der WAK gaben in Bezug auf die Position der Mehrheit zur Minderheit Walter Hansjörg insbesondere folgende Punkte zu Diskussionen Anlass: Bei Litera a stellte sich die Frage, wem der Nachweis obliegt, und es wurde klargestellt, dass dies Sache des Veredlers ist. Zu Litera b wurde in der Kommission festgehalten, dass das Verbot einer Umgehung von Einfuhrregelungen in einem Gesetz nicht explizit verankert werden müsse, dass das eigentlich eine Selbstverständlichkeit sei. Zu Litera c wurde betont, dass der Begriff des öffentlichen Interesses hier mehrfach strapaziert werde, indem wir dieses bereits in Absatz 1 verankert haben. Die Kommission entschied sich dann aufgrund dieser Diskussion mit 10 zu 9 Stimmen für die Fassung des Ständerates.