Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2005-03-09
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-03-09
Wortprotokoll
Bei den Sanktionen, die in Artikel 18 geregelt werden, geht es um die zweite noch verbliebene Differenz. Hier hat der Ständerat einen Entscheid getroffen, bei dem wir der Auffassung sind, dass wir ihm folgen sollten. Im Ständerat ist klar dargelegt worden, dass es schon sehr viel braucht, bis eine solche Sanktion vorgenommen werden kann. Es braucht eine rechtskräftige Verurteilung, es braucht ernsthafte, schwerwiegende oder wiederholte Verstösse gegen diese Gesetzgebung. Jemand muss also wiederholt oder in schwerwiegender Art Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, also die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um diese Beiträge an die Sozialversicherungen betrogen haben. Oder er muss andere Bestimmungen dieses Gesetzes in schwerwiegender Art oder wiederholt verletzt haben, und das muss rechtskräftig festgestellt sein. Das ist die Voraussetzung, damit das überhaupt zur Anwendung kommt. Deshalb herrschte ja im Ständerat die Meinung, dass unter dieser Voraussetzung nicht nur der Ausschluss von Aufträgen der öffentlichen Hand stattfinden müsse, sondern dass auch die Finanzhilfen, sprich die Subventionen, angemessen gekürzt werden dürften.
Herr Walter hat auf ein Problem hingewiesen, als er darauf aufmerksam machte, dass damit auch Kinderzulagen oder AHV-Leistungen betroffen werden könnten. Diese fallen aber sicher nicht unter diesen Begriff; denn das sind Sozialversicherungsleistungen, die nach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht betroffen sein können. Es geht nur um die Subventionen, sprich Direktzahlungen. Herr Walter, es ist Ihnen ja bekannt, dass bei Direktzahlungen und bei Subventionen im Landwirtschaftsrecht auch bei schwerwiegenden Verstössen beispielsweise gegen Umweltauflagen eine Kürzung der entsprechenden Beträge stattfinden kann. Es ist nicht einzusehen, weshalb dann, wenn es zu wiederholten oder zu schwerwiegenden Verstössen in diesem Bereich gekommen ist und das rechtskräftig festgestellt ist, diese angemessene Kürzung nicht stattfinden soll.
Es ist klar, dass eine Sanktion immer auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen muss. In diesem Sinne [PAGE 217] braucht es hier eine Proportionalität bei der entsprechenden Sanktion. Aber es ist nicht einzusehen, weshalb das nur bei Umweltvorschriften gelten soll, nicht aber dann, wenn die elementaren Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gravierend verletzt worden sind. Dann muss das auch stattfinden können.
In diesem Sinne muss ich Sie namens der SP-Fraktion bitten, bei dieser Bestimmung dem Ständerat zu folgen.
Dasselbe gilt letztlich auch für den Mehrheitsantrag zu Artikel 18 Absatz 1bis gegenüber der Minderheit Spuhler. Es ist ebenfalls nicht einsichtig, weshalb dieser Ausschluss hier nicht erfolgen können soll, weshalb diese Sanktionen nicht greifen sollen, wenn die Mehrwertsteuer nicht abgeliefert wird; auch hier braucht es ja die entsprechende rechtskräftige Verurteilung. Sonst würden diejenigen Unternehmer belohnt, die sich vor der Bezahlung der Steuern drücken, die sagen: Ich gebe dir eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer statt mit Mehrwertsteuer - Gebräuche, wie sie in Italien eine Zeit lang gang und gäbe waren. Ein solcher Verstoss, ein solches Verhalten, soll nicht belohnt werden. Hier drängt es sich ebenfalls auf, der Mehrheit zu folgen. Die Hürden dafür, dass eine solche Sanktion angewendet werden kann, sind dann immer noch relativ hoch.
In diesem Sinne geht es darum, in Absatz 1 die Fassung des Ständerates zu verabschieden. Damit kann dieses Gesetz noch in dieser Session unter Dach gebracht werden. Es sind nicht mehr viele Punkte offen. Hier geht es um eine Bestimmung, die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit notwendig ist.