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AB 52101

Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-09

Wortprotokoll

Ich werde zuerst ein paar allgemeine Bemerkungen machen, da der Ständerat an der Vorlage des Nationalrates doch recht grosse Änderungen vorgenommen hat. Dann werde ich auf den Antrag der Minderheit Fässler eingehen.

Beim neuen Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit hat der Ständerat am 16. Dezember 2004 als Zweitrat eine gegenüber der Fassung des Nationalrates viel schlankere und in wesentlichen Punkten vereinfachte Version verabschiedet. Der Ständerat hat im System des Gesetzes einiges umgestellt, materiell hat er aber nicht allzu viel geändert. Der Ständerat verzichtet ausdrücklich auf die Definition des Begriffes Schwarzarbeit. Das bedeutet, dass Artikel 2, der eine entsprechende Umschreibung vorsieht, gestrichen worden ist. An die Stelle der Begriffsdefinition tritt die Definition des Kontrollgegenstandes, also Artikel 9. Dabei beschränkt sich der Ständerat darauf festzulegen, was die Kontrollorgane zu prüfen haben, nämlich die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.

Neu wird in Artikel 3 ausdrücklich festgelegt, dass nicht - wie in der Fassung des Nationalrates vorgesehen - der Bund, sondern die Kantone die Kontrollorgane und deren Pflichtenheft definieren. Die Kantone sollen frei sein, dafür eine eigene Verwaltungsstelle oder aber eine paritätisch oder tripartit zusammengesetzte Kommission einzusetzen. Das aufgrund der dannzumal noch zu erlassenden kantonalen Gesetzgebung einzusetzende Kontrollorgan soll dabei Behördenfunktion haben. Der Bundesrat legt dann die Mindestanforderungen an diese Behörde fest.

Bei den administrativen Vereinfachungen für den Arbeitgeber hat der Ständerat eine schlankere Variante als der Nationalrat festgelegt und dabei auch entsprechende betragliche Begrenzungen vorgenommen. Neu hat der Ständerat in Artikel 19b das Feststellungsklagerecht für Arbeitnehmerverbände aufgenommen. Dieses Feststellungsklagerecht ist allerdings auf jene Fälle beschränkt, in denen die betroffene Person wegen Verletzung des Ausländerrechtes die Schweiz verlassen hat. Diese ausdrückliche Einschränkung verhindert, dass die Gewerkschaften gegen den Willen eines Arbeitnehmenden generell ein Klagerecht ausüben können, das z. B. den Interessen der betroffenen Person zuwiderläuft.

Bezüglich der Deckung der nicht durch Gebühren und Bussen gedeckten Kosten hat der Ständerat eine Lösung beschlossen, die bereits bei den flankierenden Massnahmen Eingang gefunden hat, nämlich eine Fifty-fifty-Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen.

Die nationalrätliche Kommission beschloss nach eingehender Diskussion, die "verschlankte" Gesetzesrevision im Grundsatz zu übernehmen. Auf die verbleibenden Differenzen wird in der Detailberatung einzugehen sein.

Nun zu Artikel 2a, administrative Vereinfachungen: Der Nationalrat hatte bei seiner ersten Beratung die administrative Vereinfachung so gestaltet, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die kleine unselbstständige Erwerbstätigkeiten ausüben, bei der AHV-Ausgleichskasse in einem Zug für die verschiedenen Sozialversicherungen anmelden könnte. Die Ausgleichskasse soll sich um die Erhebung der Pflichtbeiträge und auch um die Erhebung einer Pauschalsteuer kümmern.

Der Ständerat war zwar mit der vorgeschlagenen Vereinfachung einverstanden, beschloss aber auch hier eine schlankere Lösung und beschränkte den Anwendungsbereich dieser Bestimmung praktisch nur auf die Privathaushalte.

Die Mehrheit der WAK hielt das Modell des Ständerates für zu restriktiv und beantragt - mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung -, dass auch Unternehmen, z. B. Restaurants, die Möglichkeit erhalten, Löhne von Arbeitnehmenden nach diesem System abzurechnen. Darüber hinaus will die WAK-Mehrheit am nationalrätlichen Beschluss festhalten, wonach diese Unternehmen gleichzeitig auch Personen beschäftigen können, deren Löhne nach dem gewöhnlichen [PAGE 213] Verfahren abgerechnet werden. Die WAK-Mehrheit stellt sich also hinter ein System, in dem einerseits das normale Deklarationsverfahren zur Anwendung kommt und andererseits, parallel dazu, das vereinfachte Verfahren.

Die Minderheit und der Einzelantrag Hochreutener sprechen sich für Zustimmung zur Fassung des Ständerates aus.

Ich bitte Sie aus den dargelegten Gründen, der Mehrheit zuzustimmen.