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AB 52177

Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-09

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung, das wir heute beraten, entspricht einer Totalrevision des Bundesgesetzes über die Exportrisikogarantie aus dem Jahre 1958, das es zu ersetzen gilt. Die Exportrisikogarantie (ERG) selbst besteht aber schon seit 1934. Sie ist eine Einrichtung des Bundes, bei der schweizerische Exporteure die Zahlungen ihrer Kunden unter Bezahlung von Prämien gegen politische Risiken - Revolutionen, Unruhen, Kriege, staatliche Zwangsmassnahmen, Staatsbankrotte usw. - und Transferrisiken, bei denen es um die Devisenbewirtschaftung und Moratorien geht, versichern können.

Die ERG ist laut dem bisherigen Gesetz ein Instrument zur Schaffung und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und zur Exportförderung, wie es alle Industrieländer kennen. Die ERG arbeitet heute eigenwirtschaftlich und in einem Bereich, der durch die Privatversicherungen nicht abgedeckt wird. Anlass für die Revision ist die Tatsache, dass die heutige ERG, im Gegensatz zu den analogen Einrichtungen aller Standortkonkurrenten der Schweiz, das Delkredererisiko aus Geschäften mit privaten Bestellern, das private Käuferrisiko (PKR), nicht oder nur sehr eingeschränkt versichern kann.

Die schweizerischen Exporteure erleiden dadurch einen Standortnachteil, der immer schwerer wiegt, weil im Zuge der weltweiten Privatisierungen viele bisher staatliche Kunden zu privaten Kunden wurden und werden. Um diesen Standortnachteil zu eliminieren oder mindestens zu mildern, habe ich seinerzeit eine Motion (00.3568) eingereicht, die vom Nationalrat am 15. Dezember 2000 in der Form eines Postulates überwiesen wurde. Damit habe ich auch gleich meine Interessen offen gelegt, wobei meine eigene Unternehmung ERG-Finanzierungen beanspruchen kann und auch beanspruchen will. Denn es geht darum, dass wir die Arbeitsplätze in diesem Land erhalten und sichern, und dies nicht in erster Linie in der internationalen Umwelt tun.

Die in der Botschaft dargestellten Untersuchungen zur Entwicklung auf den Exportmärkten einerseits und zu den internationalen Standards der Exportrisikoversicherung andererseits haben die kritisierte Lücke im Deckungsangebot der ERG bestätigt. Die WAK hat dazu auch Vertreter der Exportwirtschaft, der Versicherungswirtschaft, der NGO und der ERG-Geschäftsstelle angehört. Deren Stellungnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Auf den internationalen Märkten spielen die Finanzierungsangebote des Exporteurs eine zentrale Rolle. Diese Finanzierungsangebote stützen sich bei Exporten in schwierigere Märkte auf eine Exportkreditversicherung, wobei zu den schwierigeren Märkten auch China, Indien oder die ehemaligen Staaten der Sowjetunion zählen.

2. Die schweizerischen Exporteure kämpfen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten bei der Versicherung des PKR mit entscheidend kürzeren Spiessen. Sie können in manchen Fällen Geschäfte mit privaten Kunden mangels Deckungsmöglichkeit gar nicht tätigen, weil sie in ihrer Risikofähigkeit überfordert wären. Das betrifft besonders die KMU. In anderen Fällen müssen die schweizerischen Exporteure im Vergleich mit ihren Konkurrenten Kostennachteile von bis zu 80 Prozent der Finanzierungskosten und von bis zu 7 Prozent des Verkaufspreises in Kauf nehmen.

3. Unternehmungen, die auch ausländische Standorte haben - z. B. in Deutschland, Frankreich oder Italien -, verlagern ihre Geschäfte dorthin, weil sie dann ihre Exportkreditrisiken zu konkurrenzfähigen Konditionen versichern können. Damit verlagern sie Wertschöpfung und Arbeitsplätze aus der Schweiz. Bei Standortentscheiden erscheint die Lücke im ERG-Angebot immer mehr als Belastung.

4. Ein wirklich konsistentes Garantieangebot der Versicherungswirtschaft besteht nur im kurzfristigen Bereich, d. h. für Kreditfristen bis zu 360 Tagen und für die sogenannten OECD-Kernländer. Kreditfristen über 720 Tage und für die Nicht-OECD-Kernländer sind nicht marktfähig, und im Bereich zwischen 360 und 720 Tagen ist das Angebot der Privatversicherer für Einzelgeschäfte nicht stabil. Die Versicherer weisen aber darauf hin, dass sich auch ihr Angebot verändern kann und dass bei der Auslegung des gesetzlichen Subsidiaritätsprinzips solchen Veränderungen Rechnung zu tragen ist.

5. Die NGO-Vertreterin hat in der Anhörung vor allem postuliert, dass in der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (Serv) die entwicklungspolitischen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkte angemessen zur Geltung kommen müssen.

Aufgrund der Botschaft und der Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise kam die WAK zum Schluss, dass Handlungsbedarf besteht und die Deckungslücke der ERG im Bereich des privaten Käuferrisikos geschlossen werden muss. Dabei sind aus ordnungspolitischer Perspektive aber zwei Voraussetzungen zu beachten: Die staatliche Exportrisikoversicherung wird subsidiär zum privaten Markt positioniert, und sie muss eigenwirtschaftlich sein. Beide Prinzipien werden als zentrale geschäftspolitische Grundsätze der Serv im neuen Gesetz verankert, ebenso wie die Berücksichtigung der Prinzipien der schweizerischen Aussenpolitik.

Die WAK teilt die Auffassung des Bundesrates, dass mit der Einführung der PKR-Deckung auch die Organisation der Exportrisikoversicherung neu zu gestalten ist. Sie muss die Anforderungen des künftigen Versicherungsgeschäftes und der Corporate Governance abdecken, genügend Selbstständigkeit für die operative Führung lassen und gleichzeitig dem Bund die nötigen Instrumente zur strategischen Steuerung und zur Wahrung seiner Interessen geben. Die vorgeschlagene Lösung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit scheint dafür die adäquate Rechtsform zu sein.

Insgesamt erachtet die WAK das vorgeschlagene Exportrisikoversicherungsgesetz, das ja materiell über weite Strecken bisheriges Recht übernimmt, als gute Grundlage für die Umsetzung der angesprochenen materiellen und organisatorischen Neuerungen. Die WAK beantragt Ihnen vor allem in folgenden Punkten eine Änderung gegenüber der bundesrätlichen Vorlage:

1. Getrennte Bewirtschaftung der Risiken für private und öffentliche Schuldner: Wir werden bei Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe abis, Artikel 11 Absatz 1bis, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1 darauf zu reden kommen.

2. Gleich hohe gesetzliche maximale Deckungssätze von 95 Prozent für private und öffentliche Schuldner. Dies wird in Artikel 17 zu behandeln sein.

3. Berücksichtigung der Sozialpartner bei der Besetzung des Verwaltungsrates und Verzicht auf den Beirat. Das werden wir in Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 27 diskutieren.

Dem Bund erwachsen aus der Gesetzesrevision keine Zusatzbelastungen, weil die Serv, wie gesagt, ebenso an die Eigenwirtschaftlichkeit gebunden ist, wie dies [PAGE 245] herkömmlicherweise die ERG war. Diese erzielte in den vergangenen Jahren erhebliche Überschüsse, sodass sie seit Mitte 2004 ohne Bundesvorschuss - der marktkonform verzinst wurde - und mit sehr gut dotierten Reserven dasteht. Die Unterstützung des Bundes besteht lediglich darin, dass er eine Plattform zur Verfügung stellt, die keine Gewinne erzielen muss, an internationalen Umschuldungen teilnehmen kann und sich in ihrem Handeln, wie es dem besonderen Charakter der Exportfinanzierungsgeschäfte entspricht, auf einen langfristigen Horizont ausrichten kann.

Die Erneuerung der schweizerischen Exportrisikogarantie ist eine standortpolitische Massnahme zugunsten jenes Teils unserer Wirtschaft, der einerseits massgebend zum schweizerischen Wohlstand beiträgt, andererseits aber auf den internationalen Märkten immer mehr unter Druck gerät. Unter diesem Druck können wir uns Standortnachteile, wie sie heute im Bereich der Exportrisikoversicherung bestehen, nicht mehr leisten. Wer glaubt, die schweizerische Exportwirtschaft sei unangreifbar, dem muss ich die schmerzliche Tatsache in Erinnerung rufen, dass unsere Exporte laut Untersuchungen der OECD in den letzten zwanzig Jahren deutlich weniger gewachsen sind als jene der EU. Nebenbei bemerkt: Seit ich im Sommer 2000 die erwähnte Motion eingereicht habe, die dann in der Wintersession 2000 als Postulat überwiesen wurde, hat die Industrie 15 Prozent ihrer Arbeitsplätze in diesem Land abbauen müssen.

In der Gesamtabstimmung hat eine Minderheit die Ablehnung der ganzen Vorlage verlangt, weil ein Grossteil der Abänderungsanträge keine Gnade gefunden hätten und das Ergebnis deshalb bis ins Detail unbefriedigend sei. Gemäss Artikel 74 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes kommt dies einem Nichteintreten gleich. Aus diesem Grund steht auf der Fahne der Nichteintretensantrag der Minderheit Gysin Remo.

Die Mehrheit der Kommission - das Ergebnis lautete 21 zu 3 Stimmen - beantragt dagegen dem Rat, auf das Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung einzutreten.

Lassen Sie mich gleich noch einen Nachsatz anfügen: Stören Sie sich nicht an der Art und Weise, wie der momentane Text da oder dort formuliert ist. Es ist bereits in der WAK vereinbart worden, dass die Redaktionskommission nachträglich dafür sorgen wird, dass zum Beispiel die sprachliche Gleichbehandlung respektiert wird.

Die Kommission beantragt Ihnen also mit 21 zu 3 Stimmen Eintreten auf die Vorlage.