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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2005-03-14

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-14

Wortprotokoll

Wir haben ja das Ziel, einmal ein papierloses Parlament zu werden. Ich übe mich schon einmal darin und lese ab Laptop.

Die parlamentarische Immunität ist ein altes Institut, das aus Zeiten des Obrigkeitsstaates herrührt und die Volksvertreter vor willkürlichen Zugriffen des Monarchen schützen sollte. Während also der ursprüngliche Sinn der Immunität der Schutz vor politisch motivierten Strafverfahren war, dient sie heute dazu, dass jedes Parlamentsmitglied in der Lage ist, seine Aufgaben als Mandatsträgerin oder Mandatsträger ungehindert wahrzunehmen. Die parlamentarische Immunität schützt demnach nicht die Persönlichkeit der Ratsmitglieder, sondern sie schützt die Freiheit der parlamentarischen Argumentation und Auseinandersetzung.

Die parlamentarische Immunität ist in Artikel 162 der Bundesverfassung verankert. Die Bundesverfassung schreibt fest, dass die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Die Norm sieht aber auch vor, dass auf Gesetzesstufe weitere Arten von Immunität definiert werden können und dass die Immunität auch auf weitere Personen ausgedehnt werden kann.

Das Parlamentsgesetz schliesslich sieht drei Arten von parlamentarischer Immunität vor: Erstens die absolute Immunität, geregelt in Artikel 16, die im Wesentlichen den Verfassungstext wiedergibt; zweitens die relative Immunität, geregelt in Artikel 17; drittens die Sessionsteilnahmegarantie, geregelt in Artikel 20 des Parlamentsgesetzes.

Die absolute Immunität gilt für alle Äusserungen in den Räten und in deren Organen. Als Äusserungen gelten auch Formulierungen in parlamentarischen Vorstössen. Auf die absolute Immunität kann weder verzichtet werden, noch kann sie aufgehoben werden. Die relative Immunität kommt bei strafbaren Handlungen zum Tragen, die im Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen. Beide Räte müssen einem Gesuch um Aufhebung der Immunität zustimmen. Die Sessionsteilnahmegarantie schliesslich sieht vor, dass gegen ein Ratsmitglied wegen Verbrechen oder Vergehen, die in keinem Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, während der Session kein Strafverfahren eingeleitet werden kann, es sei denn, das Ratsmitglied stimme schriftlich zu oder der Rat, dem es angehört, erteile die Ermächtigung.

Das Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Jasmin Hutter steht im Zusammenhang mit einer Strafanzeige von zwei Firmen wegen unlauteren Wettbewerbs, gestützt auf Artikel 3 UWG.

In ihrer Motion 04.3035, die im März 2004 eingereicht und hier im Plenum noch nicht behandelt wurde, fordert Jasmin Hutter, die am 1. September 2002 in Kraft getretene Richtlinie "Luftreinhaltung auf Baustellen" so lange zu sistieren, bis die EU gleichlautende Gesetze oder Richtlinien in Kraft setze und diese auch vollziehe. Besagte Richtlinie schreibt vor, für länger dauernde Baustellen Maschinen ab einer bestimmten Leistung mit Partikelfiltersystemen auszurüsten.

Nach der Behandlung der Motion im Bundesrat wurde diese Motion Anfang September letzten Jahres in der Medienöffentlichkeit breit diskutiert. In der Begründung ihres Vorstosses schrieb die Motionärin: "Zurzeit sind auf dem Schweizer Markt keine funktionierenden Filtersysteme erhältlich."

Diese Aussage wiederholte sie auch öffentlich in mehreren Interviews. Daraufhin forderte eine der beiden Firmen, welche Partikelfiltersysteme produzieren und später Anzeige erstatteten, Kollegin Hutter schriftlich auf, ihre Aussage zurückzunehmen. Frau Hutter liess über ihren Anwalt ausrichten, dass sie ihre Aussage nicht widerrufen werde. Am 19. September letzten Jahres wurde Jasmin Hutter im "Sonntags-Blick" zur Aufforderung, ihre Aussage zurückzuziehen, wie folgt zitiert: "Ich denke nicht dran, etwas zu widerrufen .... Gerade die Filter der Firma X (sie erwähnte den Firmennamen) funktionieren nicht." Nach Einreichung der Motion und nach dem Erscheinen verschiedener Presseartikel verzeichneten die beiden Firmen Umsatzeinbussen von gegen 50 Prozent. Da sich Jasmin Hutter geweigert hatte, ihre Aussage zurückzunehmen, reichten die beiden Firmen am 12. Oktober letzten Jahres Strafklage ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ersucht nun die Bundesversammlung, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu prüfen und die Immunität von Nationalrätin Hutter wegen unlauteren Wettbewerbs aufzuheben.

Gesuche um Aufhebung der Immunität werden den Kommissionen für Rechtsfragen zur Vorprüfung unterbreitet, und zwar zuerst der Kommission jenes Rates, dem das beschuldigte Mitglied angehört. Die RK-NR hat das Gesuch am 3. Februar dieses Jahres geprüft und dabei Kollegin Hutter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Frau Hutter verteidigte ihren Vorstoss als rein politisch motiviert und erklärte, dass ihr Familienunternehmen den Verkauf von Partikelfiltern vor drei Jahren eingestellt habe, weshalb der Vorstoss nicht eigenen Interessen diene, sondern im Interesse der ganzen Bauwirtschaft liege - wobei erwähnt werden darf, dass nicht alle Vertreter dieser Branche diese Auffassung teilen.

Frau Hutter erklärte hinsichtlich der im "Sonntags-Blick" publizierten Aussage, dass sie diese Aussage so nie gemacht habe und nie irgendwelche Partikelfilterlieferanten ins Visier nehmen wollte. Auf eine entsprechende Frage an der Kommissionssitzung sagte Frau Hutter, sie habe das Interview im "Sonntags-Blick" nicht gegengelesen. Im Übrigen hat sie auch kein Gegendarstellungsrecht beansprucht, um das Zitat betreffend die Filter der Firma X, das ihr gemäss ihrer Aussage fälschlicherweise zugeschrieben wurde, zu korrigieren.

Die Kommission hat sich in ihrer Diskussion vorab der Frage gewidmet, ob die Äusserungen von Kollegin Hutter der absoluten oder der relativen Immunität unterstehen, das heisst, ob die Immunität absolut gilt oder ob sie mit der Zustimmung beider Räte aufgehoben werden könnte. Die Äusserungen in [PAGE 320] der Begründung der Motion unterstehen klar der absoluten Immunität.

Fraglich ist aber, in welchem Zusammenhang die Äusserungen im "Sonntags-Blick" gesehen werden. Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist durch die absolute Immunität auch gedeckt, wer eine Äusserung ausserhalb des Parlamentes wiederholt, die er oder sie vorher im Rat oder in einer Kommission gemacht hat.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es nicht ihre Aufgabe ist, zu entscheiden, ob Frau Hutter die in der Presse publizierten Aussagen tatsächlich so gemacht hat oder ob diese falsch wiedergegeben wurden. Die Kommission hat indessen festgestellt, dass die Aussagen zur Wirksamkeit der Partikelfilter einer der klagenden Firmen in einem bestimmten Zusammenhang gemacht worden waren, nämlich als Antwort auf die Aufforderung der Firma, die in der Motion enthaltenen Aussagen zu widerrufen.

Aus der Sicht der Kommission handelt es sich deshalb nicht um selbstständige Äusserungen, die von denjenigen in der Motionsbegründung unabhängig sind. Die Kommission betont, dass die Ratsmitglieder nicht daran gehindert werden dürfen, im Parlament Themen anzusprechen, die direkte wirtschaftliche Auswirkungen auf bestimmte Unternehmen haben könnten.

Ein Teil der Kommission kam aber zum Schluss, dass die gemachten Äusserungen einen Schritt weiter gingen als jene Formulierung in der Begründung der Motion und dass es sich deshalb um einen Fall der relativen Immunität handle. Ein noch kleinerer Teil dieses Teils der Kommission ist auch der Meinung, dass die Voraussetzungen zur Aufhebung der relativen Immunität erfüllt wären, wenn der Rat den Sachverhalt der relativen Immunität unterstellen würde.

Unsere Kommission beantragt Ihnen aber, auf das Gesuch nicht einzutreten und demzufolge dem Antrag der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen keine Folge zu leisten.