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Schneider Johann N. · Nationalrat · 2005-03-18

Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-18

Wortprotokoll

Lassen Sie mich zum Abschluss dieser Diskussion den Film noch einmal - etwas strukturiert und vor allem auf die zu behandelnde Materie konzentriert - abspielen. Die vorliegende parlamentarische Initiative hat zum Ziel, die Arbeit auf Abruf zu regeln. Dies soll entweder in Form einer Ergänzung zum Obligationenrecht oder allenfalls in einem separaten Gesetz geschehen. Dabei will man folgende Punkte einführen bzw. regeln: Die Abrufverpflichtung, die Ankündigungsfrist und das Mindestpensum.

Die Abrufverpflichtung betrifft die Garantie eines fixen Teils des vereinbarten Lohnes für die Zeit, während der sich Arbeitnehmende auf Abruf bereithalten müssen, ohne dass sie tatsächlich abgerufen werden. Die Ankündigungsfrist, das heisst die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsbeginn, muss verhältnismässig sein. Ferner soll ein Mindestpensum garantiert werden, dies aber mit zu definierenden Ausnahmen, z. B. für die kurzfristigen Aushilfen.

In der Kommissionsarbeit teilte die Kommissionsmehrheit die Ansicht der Initiantin, dass mit einer gesetzlichen Regelung der Schutz der Beschäftigten auf Abruf verbessert werden soll. Am 23. September 2003 schloss sich der Nationalrat der Kommission an und gab der Initiative mit 87 zu 76 Stimmen Folge.

Dann kam die Kommissionsarbeit der zweiten Phase. Eine Subkommission sollte nun eine konkrete Vorlage ausarbeiten. Anlässlich eines breit angelegten Hearings kamen die verschiedensten Exponenten zu Wort: Gewerkschaften, Grossverteiler, Gerichte, Unternehmensberater sowie juristische und ökonomische Fachleute. Nach dieser Anhörung und einer vertieften Aussprache über die Zweckmässigkeit und Art einer Regelung erhielt das Bundesamt für Justiz den Auftrag, der Subkommission einen Bericht mit möglichen Rechtsetzungsvarianten zu unterbreiten.

Gestützt auf diesen Bericht formulierte die Subkommission ihre Vorschläge an die Kommission. Mit einer knappen Mehrheit von 13 zu 12 Stimmen beschloss letztere, auf den Gesetzentwurf der Subkommission nicht einzutreten, und beantragt Ihnen somit, die parlamentarische Initiative abzuschreiben. Sie haben es gehört: Eine Minderheit will das nicht. Sie will die Initiative nicht abschreiben und das Geschäft zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes an die Kommission zurückweisen.

Die Arbeit auf Abruf ist eine Teilzeitarbeit, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages geleistet wird und bei welcher Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze durch Parteivereinbarung oder einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden. Die Arbeit auf Abruf ist eine verbreitete Beschäftigungsform und ist im Zunehmen begriffen. Die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (Sake) zeigt auf, dass im Jahr 2002 über 196 000 Personen, davon mehr als 60 Prozent Frauen, Arbeit auf Abruf als Hauptbeschäftigung leisteten, was rund 5,4 Prozent aller Arbeitnehmenden entspricht. Zusätzlich übten 35 000 Personen diese Arbeitsform als Nebenbeschäftigung aus. Das schweizerische Recht enthält keine besondere Regelung der Arbeit auf Abruf. Es gelten die Bestimmungen über den Einzelarbeitsvertrag im Obligationenrecht und die Gerichtspraxis, die sich vornehmlich in zwei Bundesgerichtsentscheiden niedergeschlagen hat.

Zur Meinung der Kommission: Der gesetzgeberische Handlungsbedarf wurde in der Kommission unterschiedlich beurteilt. Die Minderheit hält es für unabdingbar, gesetzliche Mindeststandards für die Arbeit auf Abruf festzulegen. Nur so könne der Schutz der betroffenen Beschäftigten sichergestellt werden. Nur allzu oft werde das Betriebsrisiko auf die Beschäftigten abgewälzt. Das bedeute für diese eine unzumutbare wirtschaftliche Unsicherheit. Bei den tiefen Löhnen der Betroffenen sei dies umso problematischer. Die unregelmässigen und nicht garantierten Arbeitseinsätze [PAGE 448] wirkten sich zudem auch negativ auf den sozialen Schutz der Arbeitnehmenden aus.

Die Minderheit der Kommission führt ins Feld, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtes keinen genügenden Schutz vor Missbräuchen biete, weil es den Parteien überlassen bleibe, die Höhe der Entschädigung für den Bereitschaftsdienst festzulegen. Weil die betroffenen Beschäftigten wirtschaftlich von ihren Arbeitgebern abhängig seien, sei es ihnen verwehrt, ihre Rechte nachdrücklich geltend zu machen.

Die Minderheit will deshalb das Geschäft an die Kommission zurückweisen mit dem Auftrag, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Zu regeln seien insbesondere der Grundsatz der Entgeltlichkeit des Bereitschaftsdienstes, der Mindestlohnansatz sowie die frühe Bekanntgabe der tatsächlichen Arbeitseinsätze.

Die Mehrheit räumt ein, dass die Arbeit auf Abruf in manchen Fällen zu Missbräuchen führen kann. Ihrer Auffassung nach handelt es sich aber um eine Beschäftigungsform, die für Unternehmen jener Sektoren unverzichtbar ist, die infolge erheblicher Schwankungen in der Nachfrage - zum Beispiel im Hotel- und Gastgewerbe - auf die Flexibilität angewiesen sind, die gerade die Arbeit auf Abruf ermöglicht. Ausserdem kommt die Arbeit auf Abruf nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch den Beschäftigten zugute. Aus einer Studie der Universität St. Gallen geht nämlich hervor, dass die betroffenen Beschäftigten mit ihrer Situation grundsätzlich zufrieden sind. Diese Studie zeigt ausserdem, dass mehr als drei Viertel der Personen, die Arbeit auf Abruf leisten, innert eines Jahres in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden, d. h., einer Beschäftigung nachgehen, für die ein Mindestpensum garantiert wird. Mit anderen Worten: Die Arbeit auf Abruf spielt für wenig qualifizierte Personen eine wichtige Rolle beim Übergang zu einem regulären Arbeitsverhältnis. Sie wirkt somit integrationsfördernd. In den Augen der Kommissionsmehrheit besteht ein grosses Risiko, dass die hier angestrebte Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes in Wirklichkeit dazu führen würde, dass die Unternehmen diese Beschäftigungsform nicht mehr anbieten oder - viel schlimmer - auf Schwarzarbeit ausweichen würden. Die Erfahrungen im Ausland, insbesondere in Deutschland, zeichnen hier leider ein deutliches Bild. So kann die gut gemeinte Regelung der Arbeit auf Abruf letzten Endes für die betroffenen Beschäftigten kontraproduktiv sein. Schliesslich weist die Mehrheit auch darauf hin, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits Schutz vor Missbrauch bietet, da die Entgeltlichkeit des Bereitschaftsdienstes in den Urteilen bestätigt worden ist.

Fazit: Wegen einzelner missbräuchlicher Ausnahmen wollen wir keine kostentreibenden Vorschriften erlassen. Unser Land braucht die Flexibilität des Arbeitsmarktes und damit auch diejenige am Arbeitsplatz. Das sind die Garanten dafür, dass die Arbeitsplätze kostengünstig und damit sicherer sind und es auch bleiben werden. Wir wollen die Arbeitsplätze in unserem Land behalten und nicht Gefahr laufen, sie wegen flexiblerer Bedingungen ans Ausland zu verlieren.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der Mehrheit der Kommission, die parlamentarische Initiative Dormann abzuschreiben.

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