Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-05
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-05
Wortprotokoll
Der Bundesrat vertritt nach wie vor die Auffassung, dass im Rahmen dieses Gesetzes den Anwältinnen und Anwälten kein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht erteilt werden sollte. Es ist nicht Aufgabe dieses Gesetzes, prozessrechtliche Fragen zu regeln. Zudem ist es für den Bundesrat auch fraglich, ob ein solches absolutes Zeugnisverweigerungsrecht der Anwältinnen und Anwälte wirklich in jedem Fall im Interesse der Klientschaft wäre. Es ist den Klientinnen und Klienten in aller Regel doch grundsätzlich zuzugestehen und auch zuzutrauen, dass sie selbstständig entscheiden können, ob die Befreiung vom Berufsgeheimnis, d. h. vom Anwaltsgeheimnis, in ihrem eigenen Interesse liegt oder nicht. Sofern ein solches absolutes Zeugnisverweigerungsrecht für Anwältinnen und Anwälte auf Bundesebene tatsächlich eingeführt werden soll, können wir dieses Anliegen im Rahmen der Arbeiten für eine eidgenössische Strafprozessordnung oder eine [PAGE 241] eidgenössische Zivilprozessordnung wieder aufnehmen. In diesem Rahmen wird das Zeugnisverweigerungsrecht im Zusammenhang mit allen Berufsgeheimnissen umfassend überprüft werden.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.